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Kantonsgericht gibt Sozialbezüger recht

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Ein 27-jähriger gelernter Maurer ist seit knapp sechs Jahren von der Sozialhilfe abhängig, weil er keine Arbeit findet. Im August 2014 stellte die Sozialkommission seiner Gemeinde die wirtschaftliche Sozialhilfe mit sofortiger Wirkung ein: Der Mann habe sich trotz Verwarnung unkooperativ verhalten sowie Weisungen und Pflichten nicht befolgt. Der Mann wehrte sich dagegen.

«Fadenscheinige Gründe»

In seinem vor kurzem veröffentlichten Entscheid führt das Freiburger Kantonsgericht die Argumente der Sozialkommission auf: Der Mann habe sich zwar bei verschiedenen Unternehmen beworben, diese Bewerbungen aber zu spät zur Kontrolle eingereicht. Weil er sich schon zuvor unkooperativ verhalten habe–so habe er Termine mit der Sozialarbeiterin und auf dem RegionalenArbeitsvermittlungszentrum(RAV) «mit fadenscheinigen Begründungen» verschoben–, müsse er die Bewerbungen nun früher vorweisen, was er nicht getan habe.

Der Sozialhilfebezüger führte aus, er habe alle Auflagen erfüllt. So sei er im Juli täglich an seinem Arbeitsplatz der Sozialfirma Ritec gewesen, habe alle Termine eingehalten und die erforderlichen acht Bewerbungen abgeschickt. Dass er die Bewerbungen bereits am 30. jeden Monats vorweisen müsse, sei ihm erst in der Verfügung klar mitgeteilt worden, mit welcher ihm angekündigt wurde, dass er während dreier Monate keine Sozialhilfe erhalte.

«Es mag angesichts des Alters und der Ausbildung in der Tat merkwürdig erscheinen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen», schreibt das Kantonsgericht in seinem Urteil. Die zuständige Behörde könne die Sozialhilfe kürzen oder einstellen, wenn der Betroffene Auflagen oder Weisungen nicht einhalte. «Die teilweise oder gänzliche Einstellung von Unterstützungsleistungen für die Grundsicherung stellt eine einschneidende Massnahme dar», hält das Gericht fest. «Sie darf nicht als Sanktion verfügt werden.»

Nicht gerechtfertigt

Eine Einstellung von Unterstützungsleistungen sei zulässig, wenn jemand sich weigere, eine zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen. Im vorliegenden Fall behaupte die Sozialkommission, der Mann habe sich unkooperativ verhalten sowie Weisungen nicht eingehalten. «Hierfür legt sie jedoch keine Begründung vor», schreibt das Gericht. Auch sei aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer nicht mit den Behörden zusammengearbeitet habe.

«Aber selbst wenn der Vorwurf der Sozialkommission zuträfe, würde das Verhalten des Beschwerdeführers kaum eine vollständige, wenn auch zeitlich begrenzte Einstellung rechtfertigen», hält das Gericht fest–und hebt den Entscheid der Kommission auf. njb

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