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Kantonsgericht hat die Strafe falsch bemessen

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Vier Berner im Alter von 23 und 24  Jahren haben von Januar bis April 2014 an mehreren Krawallfahrten durch die Kantone Freiburg und Bern eine Vielzahl von Delikten begangen (die FN berichteten): Sie beschädigten unter anderem parkierte Autos, brannten eine überdachte Feuerstelle ab, überfielen eine Frau, bedrohten mehrere Personen, schossen einen Rollerfahrer mit einem Paintballgewehr ab und bewarfen einen Velofahrer mit Steinen.

Das Strafgericht des Seebezirks verurteilte sie im Juni 2017 wegen Raub und versuchten Raubs, Diebstahl, mehrfacher Sachentziehung, mehrfacher, teilweise qualifizierter Sachbeschädigung, Brandstiftung, Hausfriedensbruch und mehrfacher Nötigung. Später kam der Fall vor das Freiburger Kantonsgericht: Der Staatsanwalt hatte für höhere, die Verteidigung für tiefere Strafen plädiert. Die zweite Instanz beliess die Strafmasse.

Die höchste Strafe umfasste sechs Monate Gefängnis und eine bedingte Freiheitsstrafe von 24  Monaten. Diesen Fall muss das Kantonsgericht nun noch einmal aufrollen: Der Verurteilte hat sich an das Bundesgericht gewandt. Und dieses gibt ihm teilweise recht.

Die höchsten Richter bemängeln, das Kantonsgericht sei bei der Strafzumessung nicht richtig vorgegangen: «Die Begründung zur Strafart erweist sich als widersprüchlich und als nicht nachvollziehbar.» Ein Gericht solle bei mehreren möglichen Strafen jene wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingriffen und den Verurteilten am wenigsten hart träfen. Daher sei eher auf Geldstrafen als auf Haftstrafen zu setzen. Auch habe das Kantonsgericht die Vorstrafen zu früh in die Überlegungen zur Härte der Strafe einbezogen. Daher schickt das Bundesgericht den Fall zurück an das Kantonsgericht.

njb

Bundesgericht, Entscheid 6B_905/2018; Freiburger Kantonsgericht, Entscheide 501 2017 181-185

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