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Kantonsgericht lässt Pflegepersonal abblitzen

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Staatspersonal, das in der Nacht arbeitet, hat Anspruch auf eine Zeitvergütung. Erst waren es zehn Prozent der Arbeitszeit, seit 2013 sind es 15 Prozent. Dies war aber rund 40 Angestellten nicht genug: Sie forderten, die finanzielle Abgeltung müsse rückwirkend bis 2006 angerechnet werden. Der Freiburger Staatsrat wies dies im Juni 2015 zurück. Zwei Angestellte aus dem Pflegebereich rekurrierten mit der Unterstützung der Gewerkschaft VPOD (Verband Personal öffentlicher Dienste) und gingen bis vor Bundesgericht. Dieses wies das Freiburger Kantonsgericht im Juli 2018 an, den Fall noch einmal aufzurollen: Es habe das rechtliche Gehör der Pflegefachpersonen verletzt (die FN berichteten).

2017 hatte das Kantonsgericht den Rekurs abgewiesen, weil sich das Pflegepersonal zu spät und bei der falschen Stelle gewehrt habe. Der Staatsrat habe die Verordnung zur neuen Zeitvergütung im Dezember 2009 im Amtsblatt des Kantons Freiburg veröffentlicht, schrieb das Gericht in seinem damaligen Entscheid. Die Verordnung halte klar fest, dass eine rückwirkende Vergütung ausgeschlossen sei. Die Angestellten hätten im Moment der Publikation gegen die Verordnung Einsprache einlegen müssen, und zwar innert 30 Tagen beim Bundesgericht, also noch im Januar 2010. Weil das Pflegepersonal erst ein halbes Jahr später und erst noch bei seinem Arbeitgeber auf die Rückvergütung gepocht habe, sei dieser Einspruch zu spät und an falscher Stelle erfolgt.

Die beiden Betroffenen beklagten damals, das Kantonsgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt. Das Gericht habe seinen Entscheid auf ein juristisches Argument gestützt, das bis dahin nie aufgebracht worden sei – ohne dass sie dazu hätten Stellung nehmen können.

«Völlig unvorhersehbar»

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation: Die Überlegung des Kantonsgerichts, wonach das Pflegepersonal eine Einsprache gegen die Verordnung hätte einlegen müssen, sei «völlig neu und dazu auch unvorhersehbar». Dies umso mehr, als das Pflegepersonal in seinem Rekurs nie auf die Verordnung eingegangen sei. Vielmehr habe sich der Rekurs gegen konkrete Entscheide und nicht gegen einen abstrakten und generellen Akt wie eine Verordnung gerichtet. Da die Argumentation des Kantonsgerichts daher neu und überraschend gewesen sei, hätte das Gericht die Parteien dazu anhören müssen, schrieb das Bundesgericht in seinem Urteil. Es schickte den Fall zurück an das Freiburger Kantonsgericht.

Unterdessen hat das Kantonsgericht die beiden Betroffenen angehört – und kommt doch wieder zum selben Schluss, wie aus einem vor kurzem veröffentlichten Entscheid hervorgeht. Dabei bleibt das Gericht unter der Leitung von Marianne Jungo seiner bisherigen Argumentationslinie treu: Es zeigt auf, dass der Kanton Freiburg vorsieht, dass Rekurse gegen Verordnungen innert dreissig Tagen eingereicht werden müssen. Das Gericht schreibt auch: «Ein gesetzgebender Akt regelt per Definition künftige Situationen und ist nur in sehr seltenen Ausnahmefällen rückwirkend anwendbar.» Die beiden Angestellten stellten zudem nicht die neue Regelung an sich infrage, sondern nur die Einleitung, in welcher der Staatsrat darauf hinwies, dass sie nicht rückwirkend gelte.

Zudem habe der Staatsrat die Betroffenen ausgiebig über die neue Regelung zur Zeitvergütung informiert, auch darüber, dass sie nicht rückwirkend ist. Das Personal habe sich in der Erarbeitungsphase der Verordnung äussern können. «Das rechtliche Gehör wurde so gewahrt.» Das Freiburger Kantonsgericht weist den Rekurs darum ab. Die Betroffenen können erneut das Bundesgericht anrufen.

njb

Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 601 2018 184; Bundesgericht, Entscheide 8C_484/2017, 8D_3/2017

«Ein gesetzgebender Akt regelt per Definition künftige Situationen und ist nur in sehr seltenen Ausnahmefällen rückwirkend anwendbar.»

Freiburger Kantonsgericht

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