Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Kantonsgericht lehnt Beschwerde von Eltern ab, die gegen das Tragen von Masken ab der 5H waren

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Im Januar mussten Freiburger Primarschüler drei Wochen lang im Unterricht eine Maske tragen. Dagegen haben Dutzende Eltern aus dem ganzen Kanton Beschwerde eingereicht. Das Kantonsgericht hat diese nun abgewiesen.

Die Freiburger Regierung beschloss Anfang Januar, die Maskenpflicht in den Schulen ab der 5H (3. Primarklasse) einzuführen. Dies betraf den Zeitraum vom 10. bis 28. Januar. 65 Eltern von betroffenen Schülerinnen und Schülern haben gegen diesen Entscheid Mitte Januar Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht. Sie beantragten eine Entschädigung in Höhe von 3000 Franken.

Das Kantonsgericht hat nun sein Urteil veröffentlicht und weist darin die Beschwerde der Eltern ab.

Masken führen nicht zum Wunschergebnis

Die Eltern hatten sich darüber beschwert, dass die Entscheidung, die Maskenpflicht von der Sekundarstufe – wo sie bereits seit Ende Dezember galt – auf die Primarstufe auszuweiten, nicht durch einen formellen Beschluss erfolgt sei. Sie meinten, dass Kinder weniger schwere Symptome als Erwachsene bei einer Covid-19-Infektion aufweisen würden – dies auch bei der Omikron-Variante. Kinder seien zudem durch das Tragen von Masken weniger geschützt, weil diese nicht richtig passen würden und sich Kinder nicht immer an die Maskenpflicht hielten.

Die Beschwerdeführer meinten zudem, dass diese Massnahme nicht geeignet sei, die Anzahl Covid-19-Ansteckungen zu verringern und den Präsenzunterricht weiterhin aufrechtzuerhalten. Strengere Hygienemassnahmen, Abstandsregeln, regelmässiges Lüften und Speicheltests würden eher zu den gewünschten Ergebnissen führen.

Sie betonten in ihrer Beschwerde, dass keine Studie belege, dass das längere Tragen einer Maske für Kinder unter 12 Jahren keine Schäden verursachen würde. Des Weiteren könne durch das Tragen der Maske Müdigkeit und Demotivation hervorgerufen werden. Die Grundrechte der Kinder seien durch die Maskenpflicht verletzt worden.

Massnahme war rechtens

In seinem Urteil schreibt das Kantonsgericht, dass, wenn es die gesundheitliche Situation rechtfertige, die zuständige Direktion in Absprache mit den Gesundheitsbehörden eine Maskenpflicht für einen bestimmten Zeitraum beschliessen könne. Dies geht zurück auf die «Verordnung über Massnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus an den Schulen», die am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Die zuständige Direktion sei auch nicht verpflichtet, dies durch einen formellen Beschluss einzuführen. «Der Vorwurf der fehlenden Rechtsgrundlage ist daher offensichtlich falsch.» Die Massnahme sei im öffentlichen Interesse, weil sie zum Ziel habe, die Verbreitung des Coronavirus zu verhindern.

Die Entscheidung, die Maskenpflicht einzuführen, sei in der damaligen gesundheitlichen Situation und mit der neuen Covid-19-Variante getroffen worden. Damals war noch nicht genau bekannt, wie gefährlich die Omikron-Variante tatsächlich ist, sondern nur, dass sie sich sehr schnell verbreitet – besonders unter Kindern. Wie im Urteil steht, ging es unter anderem darum, die Verteilung der Zeugnisse Ende Januar zu gewährleisten und keine strengeren Massnahmen – wie einen möglichen Fernunterricht – einzuführen.

Die Maskenpflicht diene nicht nur zum Schutz der Kinder, sondern auch zum Schutz des Schulpersonals und der Bevölkerung. Der falsche Gebrauch der Maske würde zwar keinen Schutz garantieren, doch das würde nicht bedeuten, dass das Tragen einer Maske eine untaugliche Schutzmassnahme sei. Die richtige Nutzung müsse nur erklärt werden. Das Tragen einer Maske in der Schule könne vielleicht den schulischen Erfolg beeinträchtigen, aus physischer Sicht seien Masken jedoch nicht schädlich.

Die anderen empfohlenen Massnahmen der Beschwerdeführer zur Eindämmung der Pandemie seien zudem seit Beginn der Pandemie in den Schulen umgesetzt worden. Ausserdem war die Maskenpflicht ab der 5H auf drei Wochen begrenzt. An 15 Schultagen mussten die Freiburger Kinder Masken tragen – zuvor habe es in den zwei Jahren Pandemie nie eine Maskenpflicht gegeben. Dies entspreche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

Verhältnismässig gehandelt

Das Kantonsgericht ist der Auffassung, dass die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten berechtigt gewesen ist, die Maskenpflicht für Schulkinder ab der 5H für drei Wochen einzuführen. Die Massnahme sei verhältnismässig und gerechtfertigt gewesen. Aus diesem Grund weist es die Beschwerde der Eltern in allen Punkten ab. Da die Massnahme am 28. Januar endete, fehlt auch der aktuelle Bezug.

Die Beschwerdeführer müssen die Gerichtskosten in Höhe von 1500 Franken übernehmen. Gegen den Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde eingereicht werden.

Kommentar (0)

Schreiben Sie einen Kommentar. Stornieren.

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht. Die Pflichtfelder sind mit * markiert.

Meistgelesen

Mehr zum Thema