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Kantonsgericht rügt Grossen Rat wegen verwehrter Einbürgerung

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Sie war neun Jahre alt, als sie mit ihrer Mutter in die Schweiz kam. Zehn Jahre später stellte die Kolumbianerin ein Gesuch um Einbürgerung. Ihre Wohngemeinde bürgerte die junge Frau ein. Doch der Grosse Rat verweigerte der unterdessen 20-Jährigen das Bürgerrecht: Sie hatte sich unterdessen mit einem Engländer verheiratet. Dieser spricht weder Deutsch noch Französisch und wohnt weiterhin in England. Die Einbürgerungskommission des Kantonsparlaments argumentierte, der Ehemann erfülle die Bedingungen für eine Einbürgerung nicht; daher sei seine Frau auch nicht einzubürgern.

Bei einer Einbürgerung beurteilt die Kommission jeweils auch das Umfeld einer Gesuchstellerin oder eines Gesuchstellers. Das Gesetz sieht dies vor, weil verhindert werden soll, dass bei Familien nur der Vater ein Einbürgerungsgesuch stellt und so verschleiert, dass die Mutter der Landessprache nicht mächtig ist und sie nicht integriert ist. Im vorliegenden Fall lehnte der Grosse Rat das Gesuch ab, weil das Paar noch nicht festgelegt hat, ob es dereinst in England oder in der Schweiz leben will.

Persönliche Freiheit

Die Kolumbianerin wehrte sich gegen den abschlägigen Bescheid. Hätte sie mit der Heirat zugewartet, wäre sie eingebürgert worden–denn sie erfülle alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung, argumentierte sie. Ihr Mann habe von Beginn weg in England gewohnt. Das Bürgerrecht sei ein individuelles Recht: Ein Ehepartner könne dies beantragen, ohne dass der andere dies auch tun müsse. Werde ihr das Schweizer Bürgerrecht verwehrt, schränke dies ihr Recht auf persönliche Freiheit ein, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit. Als Kolumbianerin brauche sie ein Visum, um zu ihrem Mann nach England zu reisen. Zudem könne sie mit ihrem kolumbianischen Pass nur noch unter erschwerten Bedingungen in die Schweiz einreisen–in das Land, in dem ihre Mutter, ihre Schwester und ihr gesamter Bekanntenkreis lebten und das sie als ihr Heimatland betrachte.

Das Kantonsgericht schreibt nun in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil, das Bürgerrecht sei auf den Einzelnen bezogen und mithin ein Individualrecht. Eheleute seien als zwei Einzelpersonen zu behandeln. Bereits im November 2010 hatte das Gericht entschieden, dass ein Einbürgerungsgesuch nicht alleine deswegen abgelehnt werden dürfe, weil der Partner, der selbst kein Gesuch gestellt hat, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall verhalte es sich nicht anders.

Das Kantonsgericht bezeichnet es als willkürlich, dass der Grosse Rat der Kolumbianerin die Einbürgerung verweigert hat. Der Grosse Rat muss nun das Gesuch noch einmal beurteilen. njb

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