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Katzenbesitzer haftet nicht für seine Tiere

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Im April 2018 war eine Frau mit dem Hund einer Freundin spazieren. Sie führte ihn an der Leine, als zwei Katzen den Hund angriffen. Die Frau alleine konnte die Tiere nicht trennen, das gelang erst mit der Hilfe eines Passanten. Der Hund war nach der Attacke verletzt, vor allem an den Augen.

Die Hundebesitzerin zeigte den Katzenbesitzer wegen Sachschaden an. Die Freiburger Staatsanwaltschaft entschied jedoch auf Nichtanhandnahme: Der Staatsanwalt eröffnete keine Untersuchung. Dagegen wehrte sich die Hundebesitzerin. Doch auch das Kantonsgericht weist ihren Rekurs nun ab, wie aus einem vor kurzem veröffentlichen Urteil hervorgeht.

Keine Absicht

Zwar stimme es, dass Tiere als Sache betrachtet würden und daher ein Sachschaden vorliege, so das Kantonsgericht. Es zitiert aber auch den stellvertretenden Kantonstierarzt: «Es ist den Halterinnen und Haltern von Katzen nicht möglich, ihre Tiere ständig unter Kontrolle zu haben oder diese so zu erziehen, dass sie wissen, was sie auf ihren Streifzügen im Freien tun dürfen oder nicht.» Das Gericht schliesst, dass der Besitzer der Katzen nicht absichtlich gehandelt hat. Daher sei es richtig, dass der Staatsanwalt keine Untersuchung eröffnet habe.

njb

 

Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 502 2019 7

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