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Kein Corona-Geld für zwei Frauen

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Zwei deutschsprachige Freiburgerinnen haben unabhängig voneinander bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg Geld beantragt: Sie seien selbstständigerwerbend und hätten wegen des Lockdown kein Einkommen mehr gehabt. Sowohl die Ausgleichskasse als auch das Kantonsgericht haben beide Frauen abblitzen lassen: Sie seien Mitte März, als der Bundesrat den Lockdown verhängt habe, nicht als Selbstständigerwerbende gemeldet gewesen.

Im April gemeldet

Die eine Frau – eine 41-Jährige – hatte sich am 6. April als Selbstständigerwerbende angemeldet. Seit Anfang Februar biete sie Coaching und Massagen an. Daneben sei sie zu 30 Prozent als Rezeptionistin angestellt.

Die andere Gesuchstellerin –sie ist 58-jährig – hatte auf Ende 2009 ihre vorherige Arbeit als Selbstständigerwerbende aufgegeben und sich der Ausgleichskasse als Nichterwerbstätige angeschlossen. Sie meldete sich am 16. April für den Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung. In den vergangenen Jahren habe sie Ausbildungen im Therapiebereich absolviert und im Verlauf des Jahres 2019 begonnen, sich einen Kundenstamm aufzubauen und regelmässig Therapiestunden anzubieten. Weil sie während des Lockdown ihre Praxis habe schliessen müssen, seien ihr monatliche Einkünfte von mindestens 2400 Franken entgangen. Sie argumentierte, sie habe sich nicht als Selbstständigerwerbende angemeldet, weil sie bis 2019 noch Verluste gemacht habe und die Sozialversicherungsbeiträge für Selbstständigerwerbende höher seien. Sie habe sich vor der Pandemie eine Existenz aufgebaut; es könne doch nicht sein, dass sie jetzt im Regen stehe und keinerlei Unterstützung des Staats erhalte.

Das Kantonsgericht sah das anders, wie seinen vor kurzem veröffentlichten Urteilen zu entnehmen ist. Die 58-Jährige habe ab 2016 und auch im Februar 2020 Akontobeiträge als Nichterwerbstätige an die Ausgleichskasse bezahlt, basierend auf einem massgebenden Vermögen von mehr als zwei Millionen Franken. Sie sei am 17. März, als die bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus in Kraft traten, nicht als Selbstständigerwerbende anerkannt gewesen – und erhalte darum keinen Erwerbsersatz. Dasselbe gilt für die 41-Jährige. Sie habe sich ihre verspätete Anmeldung selber zuzuschreiben, hält das Gericht fest. «Sie muss die Rechtsfolgen daraus tragen.»

Gegen den Missbrauch

In beiden Urteilen schreibt das Gericht, mit dem Festhalten am Stichtag Mitte März solle Rechtsmissbrauch vorgebeugt werden. «Sonst könnten sich Personen, die sich als Selbstständigerwerbende bei der Ausgleichskasse anmelden, versucht sehen, als Zeitpunkt der Aufnahme ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit ein früheres Datum anzugeben, nur um Anspruch auf eine Entschädigung geltend machen zu können.»

njb

Kantonsgericht Freiburg, Entscheide 608 2020 131 und 608 2020 132

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