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Kein Doppelsplitting

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Untertitel: Bei Scheidung profitiert nur ein Elternteil

Das Gesetz über die Kantonssteuern erlaubt jedoch eine verhältnismässige Aufteilung des Sozialabzugs für Kinder, wenn der Unterhalt von mehreren steuerpflichtigen Personen bestritten wird.

Dies schreibt der Staatsrat in seiner Antwort auf eine Anfrage der SP-Grossrätin Solange Berset (Belfaux). Die SP-Politikerin rief in ihrem Vorstoss in Erinnerung, dass bei Scheidungsverfahren bezüglich der Kinder die alternierende Obhut gewährt werden kann. So können die Kinder jeweils abwechslungsweise eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater verbringen. Laut Solange Berset wird so die soziale Integration erleichtert, und beide Elternteile nehmen solidarisch ihre Verantwortung für ihre Kinder wahr.

Ungleiche Behandlung

Sie wunderte sich aber, dass nun seit kurzem nur noch einem der beiden Elternteile das vollständige Splitting gewährt wird, nachdem früher beide vom Splitting profitieren konnten. «Für zwei geschiedene Personen, die sich in dieser Hinsicht in der gleichen Lage befinden, nämlich je zur Hälfte die Kinder betreuen, kann dies unterschiedliche steuerliche Auswirkungen haben: einem Elternteil wird das vollständige Splitting, dem andern Elternteil überhaupt kein Splitting gewährt, obwohl sich beide je zur Hälfte um die Kinder kümmern», gab sie weiter zu bedenken. Ihrer Ansicht nach führt dies zu einer Ungleichbehandlung.

Keine Änderung der Steuerpraxis

In seiner Antwort streitet der Staatsrat diesen Sachverhalt ab. Die Freiburger Steuerpraxis habe sich diesbezüglich nicht geändert. Es sei immer nach dem Grundsatz vorgegangen worden, wonach das «doppelte» Splitting nicht möglich sei.

Laut Staatsrat wendet der Kanton Freiburg beim Splitting die für die direkte Bundessteuer geltenden Grundsätze an. Das Kreisschreiben der eidg. Steuerverwaltung vom 20. Januar 2000 besage u.a. Folgendes: «Die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge darf nicht dazu führen, dass der Tarif für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im gleichen Haushalt leben, mehrfach angewendet wird. Auch darf sie nicht dazu führen, dass für das gleiche Kind der gleiche Abzug mehrfach gewährt wird», zitiert die Freiburger Regierung aus diesem Kreisschreiben.

Durch Bundesgericht bestätigt

Aufgrund dieser Erwägungen ist es laut Staatsrat nicht möglich, bei klar nachgewiesener alternierender Obhut beiden Ex-Ehepartnern das gleiche Splitting zu gewähren. Das Splitting werde demjenigen Elternteil gewährt, der nachgewiesenermassen den grössen Anteil an der Betreuung übernimmt, oder falls dies nicht ermittelt werden könne, demjenigen Elternteil, der nachweist, dass er diesbezüglich die höheren finanziellen Kosten zu tragen hat.

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