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Kein erneuter Güllenotstand in Sicht

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Die Freiburger Staatsanwaltschaft hat kürzlich mehrere Urteile veröffentlicht, in denen sie Landwirte per Strafbefehl schuldig spricht, Hofdünger nicht konform ausgeführt zu haben. Der Sachverhalt geht jeweils auf den Dezember 2013 zurück. Damals warteten Herbst und Winter mit schwierigen Bedingungen auf: Es war überdurchschnittlich nass und folglich waren die Böden übersättigt. «Bereits früh konnte man nicht mehr mit gutem gewissen Gülle austragen», sagt Anton Lehmann, Pflanzenbau-Experte und Berater am Landwirtschaftlichen Institut in Grangeneuve.

Auf gefrorenem Boden

Ende November liessen die Niederschläge nach und die Bauern witterten ihre Chance. Doch für viele endete die Hofdüngerausfuhr mit einer Strafanzeige, wie ein Blick in die Ordner der Staatsanwaltschaft zeigt. Sie wurden verurteilt wegen «nicht konformen Ausbringens von flüssigem Hofdünger auf gefrorenem» oder auch auf «gefrorenem und schneebedecktem Boden», teilweise im Gewässerschutzbereich. Damit haben die Landwirte gegen das Bundesgesetz über den Gewässerschutz verstossen. Trotz dieser Verstösse: Für die Landwirte sei die aktuelle Regelung besser als jene mit der Sperrfrist, sagt Fritz Glauser, Landwirt und Präsident des Freiburgischen Bauernverbandes. Es seien prozentual jeweils sehr wenige Freiburger Bauern, die gegen das Gesetz verstiessen. «Der Bauer weiss, worum es geht, und hält sich möglichst daran.» Noch im Winter 2012/13 durften die Landwirte gemäss kantonaler Weisung zwischen dem 10. Dezember und dem 10. Februar keinen flüssigen Hofdünger ausbringen. Diese Sperrfrist sorgte für Unverständnis und Ärger bei den Landwirten (die FN berichteten). Sie fühlten sich bevormundet und konnten nicht verstehen, dass sich das Verbot an Terminen statt an der Natur orientiert.

Fünf Kriterien beachten

Nach dem ebenfalls schon sehr schwierigen Winter 2012/13 wurde die eben erst eingeführte Sperrfrist für den Winter 2013/14 wieder aufgehoben. Der Kanton Freiburg übernahm die Regelung des Bundes, wonach der Boden nicht gefroren, nicht schneebedeckt, nicht wassergesättigt (durchnässt) und auch nicht ausgetrocknet sein darf, damit Gülle ausgetragen werden kann. Das fünfte, allerdings umstrittene Kriterium ist die sogenannte Vegetationsruhe. Gemäss Definition beginnt diese, wenn die Durchschnittstemperatur während fünf Tagen nacheinander unter fünf Grad Celsius liegt, und endet, wenn es sieben Tagen nacheinander wärmer als fünf Grad Celsius ist.

Gemäss Marc Mettraux, Sektorchef beim Amt für Wald, Wild und Fischerei, gab es im Winter 2013/14 insgesamt 49 Fälle, bei denen Gülle verbotenerweise ausgetragen wurde. 33 davon meldeten die Wildhüter, 16 das Amt für Umwelt.

«Ist unbefriedigend»

Auch wenn die Sperrfrist nicht mehr gilt: Für ihn sei die aktuelle Situation unbefriedigend, sagt ein Landwirt aus dem Sensebezirk, der ebenfalls angezeigt wurde und anonym bleiben möchte. Dass man quasi als Straftäter «abkapitelt» werde, obwohl gar keine Gewässer verschmutzt worden seien, findet er nicht richtig. «Wir sind so oder so für unser Tun verantwortlich, egal zu welcher Jahreszeit oder zu welchen Witterungsbedingungen.» Er wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 1100 Franken verurteilt, weil er im Dezember 2013 laut Urteil verbotenerweise flüssigen Hofdünger ausfuhr und so gemäss Strafbefehl «die konkrete Gefahr einer Verunreinigung der Gewässer entstand». Er sei dadurch sensibler geworden, was diese Thematik betreffe. Schuldig fühle er sich jedoch nicht, «weil in der Zeit nach dem Ausbringen trockene und wärmere Tage vorherrschten und dadurch die Gewässer zu keiner Zeit gefährdet waren».

Herbst war ideal

In dieser Saison präsentiert sich die Situation anders. Die Bauern hätten im trockenen Herbst bereits gut und lange arbeiten und Gülle austragen können. «Ich hoffe, es geht so weiter wie bisher, dann haben wir einen ruhigen Winter», sagt Marc Mettraux. Gleich sieht es Fritz Glauser: «Noch im Dezember war der Boden abgetrocknet, nicht übernässt, es lag kein Schnee und er war nicht gefroren», so Glauser. Ideal also, um den Hofdünger auszubringen. «Wenn wir jetzt immer noch die Sperrfrist gehabt hätten, wäre diese genau im falschen Moment gekommen.» Auch Anton Lehmann ist zuversichtlich. Die Bedingungen seien bis in den Dezember hinein gut gewesen, so dass viele Bauern ihr Gülleloch entsprechend leeren konnten. «Einen Güllenotstand, wie wir ihn die letzten zwei Jahre erlebt haben, wird es bestimmt nicht wieder geben», so Lehmann. «Für die Bauern wäre es ideal, wenn sie Anfang März wieder mit den Güllegaben beginnen könnten, zum Beispiel für die ersten Weiden.

 

«Ich hoffe, es geht so weiter wie bisher. Dann haben wir einen ruhigen Winter.»

Marc Mettraux

Sektorchef beim Amt für Wald, Wild und Fischerei

Ammoniak: Warum Gülle nicht auf gefrorenen Boden gehört

G ülle und Mist sind nicht bloss Abfallprodukte, sondern Nahrung für Boden und Pflanzen, wie Anton Lehmann, Berater am Landwirtschaftlichen Institut in Grangeneuve sagt. Ein in der Gülle enthaltener Nährstoff ist jedoch problematisch für die Umwelt: Stickstoff in Form von Ammonium oder Nitrat. Kommt Ammonium mit Luft in Verbindung, verflüchtigt es sich als Ammoniak. Darum muss die Gülle vom Fass so schnell wie möglich in den Boden gelangen. Im Boden wird das Ammonium dann eingelagert und nach und nach in Nitrat umgewandelt, welches von den Pflanzenwurzeln aufgesogen wird.

Je kälter, feuchter und ruhiger die Luft, desto weniger Ammonium verflüchtigt sich in die Atmosphäre. Ist jedoch der Boden gefroren, kann die Gülle nicht versickern; sie fliesst ab und kann in Bäche oder Flüsse gelangen, wie Anton Lehmann erklärt.

Gefahr für Grundwasser

Nicht nur auf dem Boden, sondern auch im Boden kann die Gülle zu Problemen führen. Haben sich die Wurzeln vollgesogen, versickert überschüssiges aus Ammonium gebildetes Nitrat und gelangt ins Grundwasser. hs/ak

Zahlen und Fakten

Bedingte Geldstrafen

Landwirte, die ihre Gülle nicht konform ausbringen, können dafür belangt werden. Gemäss den Strafbefehlen der Freiburger Staatsanwaltschaft lautet der Straftatbestand auf «fahrlässiges Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Gewässerschutz».Die Geldstrafen, die auf den Dezember 2013 zurückgehen, wurden bedingt ausgesprochen, meist mit fünf Tagessätzen à 80, 110, 220 oder auch mal 310 Franken, dies bei einer Probezeit von zwei Jahren. Auch die Verfahrenskosten gehen zulasten der Bauern.ak

 

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