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Kein Grund für Reduktion

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Sozialkommission darf Mittel nicht senken

Roger (Name geändert) bezog zwischen Januar und März 1998 Sozialhilfe in der Höhe von 2020 Franken. Infolge der verminderten Miete erhielt er in der darauf folgenden Zeit nur noch 1830 Franken. Am 10. November 1998 sandte Roger ein Schreiben an die Adresse der Sozialkommission mit der Bitte, ihm die Reisekosten für die Monate April bis Oktober zurückzuerstatten. Die Reisekosten würden sich auf 2667 Franken belaufen, berechnet auf der Basis von Fr. 0.50 pro Kilometer, wie er in seinem Brief ausführte. Ausserdem hätten sich die Elektrizitätskosten von 60 auf 120 Franken verdoppelt.

Die Sozialkommission antwortete, sie komme nicht für die Reisekosten auf. Die Benutzung eines Privatautos geschehe auf eigene Kosten. Was die Elektrizität betraf, so wollte die Kommission erst die Rechnungen sehen.
Roger sandte jedoch keine Rechnungen ein und reagierte auch sonst nicht auf die Antwort. Daraufhin beschloss die Sozialkommission am 21. Dezember 1998, die Hilfe gänzlich einzustellen. Gegen diesen Entscheid legte Roger Rekurs ein. Mit Erfolg: Die Kommission übernahm die Kosten für Miete und Unterhalt. Damit war Roger aber noch nicht einverstanden, lagen doch die Zahlungen weit unter denjenigen, die er zuvor erhalten hatte. Der Fall gelangte ans Verwaltungsgericht.

Rüffel für Sozialkommission

Das Verwaltungsgericht befand, dass eine Reduktion der Sozialhilfe um 32 Prozent nicht gerechtfertigt sei. Die Summe von 800 Franken deckte nur den Unterhalt von Roger und die Alimente für seine Tochter, gewährleistete aber keine zusätzliche Hilfe. Ausserdem sei das Taschengeld von 150 Franken gänzlich weggelassen worden.

Roger hat gemäss dem Entscheid des Verwaltungsgerichts somit Recht auf umfängliche Sozialhilfe. Es besteht kein Grund, diese zu kürzen, da der Familienvater auf diese Zahlungen angewiesen ist und selber über keinerlei finanzielle Mittel verfügt.
Da sein Vater ihm ein Auto zur Verfügung stellt, fallen für Roger keine zusätzlichen Reisekosten an. Eine Rückerstattung wird nur bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gewährt. Zudem muss die Sozialkommission nicht für die Elektrizität bezahlen, sofern keine Rechnungen vorliegen.

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