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Keine Ausnahme für Ried

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Keine Ausnahme für Ried

Normale Öffnungszeiten für «Landi-Shop»

Auch der «Landi-Shop» in Ried bei Kerzers muss an Wochentagen und am Sonntag um 19 Uhr, am Samstag um 16 Uhr schliessen. Das Verwaltungsgericht hat einen Entscheid des Staatsrates gestützt.

Am vergangenen 18. Mai hat das Freiburger Stimmvolk das neue Gesetz über die Ausübung des Handels abgelehnt. Laut Staatsrat müssen sich demnach auch die Tankstellen-Shops an die Ladenöffnungszeiten halten, wie sie für die andern Geschäfte gelten. Er hatte dies in den Abstimmungsvorlagen auch klar festgehalten. Die Shops können deshalb an Wochentagen und – sofern es ein Gemeindereglement vorsieht – am Sonntag von 6 bis 19 Uhr, am Samstag von 6 bis 16 Uhr geöffnet bleiben. Zudem kann im Gemeindereglement ein Abendverkauf pro Woche (ausser am Samstag) bis 21 Uhr vorgesehen werden.

Das Machtwort des Staatsrates

Keine Freude am Ausgang der Volksabstimmung vom 18. Mai hatten die Gemeinde Ried bei Kerzers und besonders die Landi Kerzers als Inhaberin des Landi-Shops in Ried. Der Gemeinderat von Ried und die Gemeindeversammlung verabschiedeten in der Folge ein Reglement, dass es dem Landi-Shop erlauben sollte, weiterhin bis 21 Uhr geöffnet zu bleiben. Am 2. September 2003 hat aber der Staatsrat die Gemeinde zurückgepfiffen und verkürzte die Öffnungszeiten (bis 19 Uhr, am Samstag bis 16 Uhr). Die Freiburger Regierung ging aber noch weiter: Sie entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Die Gemeinde sowie die Landi Kerzers reichten in der Folge beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Sie beantragten dabei auch, dass ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen resp. diese wieder hergestellt werde. Das Verwaltungsgericht hat nun aber am 4. November dieses Gesuch abgelehnt. Das heisst, dass der Landi-Shop – zumindest bis das Gericht die Beschwerde definitiv behandelt hat – an Wochentagen um 19 Uhr und am Samstag um 16 Uhr schliessen muss.

«Verletzung des rechtlichen Gehörs»

In ihrer Beschwerde vertraten die Gemeinde und die Landi die Ansicht, dass eine «krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs» vorliege, wenn der Staatsrat ihnen die aufschiebende Wirkung entziehe. Das geltende Handelsgesetz sei schon seit Januar 1999 in Kraft, der Staatsrat habe es seither nicht für nötig erachtet zu intervenieren. Die Landi hätte deshalb massgebende Beträge investiert, Personal angestellt, ein Sortiment zusammengestellt und einen Kundenstamm aufgebaut. Durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung würden ihnen ein schwer reparabler Schaden entstehen.

Das Verwaltungsgericht ist sich bewusst, dass gewichtige Gründe vorliegen müssen, um einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Es ist aber der Ansicht, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Respektierung der gesetzlichen Bestimmungen bestehe. «Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass mit der Änderung der Öffnungszeiten der Landi Kerzers Einnahmen verloren gehen. Diese, aus Sicht der Landi Kerzers nicht unbedeutenden finanziellen Interessen müssen aber angesichts des nun klaren Volkswillens in den Hintergrund treten», begründet das Gericht, weshalb es den Entscheid des Staatsrates stützt und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abweist. az

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