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Keine fahrlässige Tötung

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Keine fahrlässige Tötung

Der Chirurg wurde vom Strafgericht des Saanebezirks freigesprochen

Am Freitag hat das Strafgericht des Saanebezirks einen 52-jährigen Chirurgen vom Verdacht der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hatte drei Tage Gefängnis und 3000 Franken Geldstrafe gefordert.

Von JEAN-LUC BRÜLHART

Freispruch für den Chirurgen, der angeklagt war, vor vier Jahren fahrlässige Tötung begangen zu haben. Die Sorgfaltspflicht sei nicht verletzt worden und die Operationsmethode angemessen gewesen, lautete die Urteilsbegründung. Sie folgte somit der Argumentation der Verteidigung.

Der sichtlich bewegte Gerichtspräsident Pierre-Emmanuel Esseiva bezeichnete diesen Fall als den schwierigsten, über den er in seiner bald 30-jährigen Karriere zu urteilen hatte.
Das Urteil sei nach reiflichen Überlegungen und nach bestem Wissen und Gewissen gefällt worden. Er sagte aber auch, dass die Erfahrung in solchen Fällen fehle. Als positiv bezeichnete Esseiva das Verhalten des Spitals, das vor vier Jahren den Vorfall sofort der Justiz gemeldet hatte.

«Blinde» Operation

Die Patientin S.G. war vor vier Jahren während einer Operation verblutet und an Herzversagen gestorben. Der angeklagte Chirurg hatte zu Beginn der Operation – eine so genannte Laparoskopie – in der Bauchgegend mit einem Punktierinstrument die Hauptschlagader durchstochen. Die vom Chirurgen dabei angewandte «blinde» Methode hat den Nachteil, dass das Instrument in den Körper eingeführt wird, ohne dass sich erkennen lässt, ob dabei Gefässe verletzt werden.

Seit dem Vorfall wendet der Chirurg, der in der Vergangenheit bereits 386 Mal «blind» operiert hatte, mehrheitlich die «offene» Methode an. Sie ist mit weniger Risiken verbunden.

Erfahrung und Seriosität

René Schneuwly, der Anwalt des Angeklagten, hatte am Morgen in seinem Plädoyer die langjährige Erfahrung des Chirurgen hervorgehoben und die Seriosität, mit welcher er Operationen angeht. Er habe auch bei fraglicher Operation allen Umständen Rechnung getragen. Dass er das Punktierinstrument an einer bereits vernarbten Stelle angesetzt hatte, stelle gemäss Expertenbericht kein besonderes Risiko dar.

Auch gebe es in der Literatur keine genauen Angaben bezüglich des Sicherheitsabstandes zwischen der Bauchdecke und der Wirbelsäule, an die der Chirurg mit seinem Instrument stiess und dabei die Aorta verletzte. Beim Einführen der Spezialnadel, die noch vor dem Punktierinstrument in den Bauch der Patientin eingeführt wurde, habe es keine Anzeichen für Probleme gegeben, führte Schneuwly weiter aus.

Richtig reagiert

Der Anwalt stützte sich ebenfalls auf die Aussagen der Experten, die die Wahl der Methode als angemessen beschrieben. Der Bericht bescheinigt dem Chirurgen auch nach dem Erkennen der Verletzung an der Aorta ein richtiges Verhalten.

In seinen persönlichen Ausführungen sagte der Chirurg, keine Operation je auf die leichte Schulter genommen zu haben. Er finde nur einen Ausdruck, um seine Gefühle nach dem Vorkommnis auszudrücken: tiefes Betrübnis. Ein Kind zu verlieren sei sehr schlimm, sagte der zweifache Familienvater – schlimmer noch als selbst zu sterben.

Selbstüberschätzung

Für Jacques Michod, Anwalt des Ehemanns der verstorbenen Patientin, war die Sachlage klar. Der Angeklagte habe gegen die Regeln der Kunst verstossen und aus Selbstüberschätzung die bestehenden Risikofaktoren nicht beachtet. Michod vermutete, dass der Experte, ebenfalls ein Chirurg, im Bericht seinen Berufskollegen jedoch nicht habe vorverurteilen wollen.

Der Anwalt der Eltern von S. G., Albert Nussbaumer, wies wie schon am Mittwoch auf das Fehlverhalten des Chirurgen hin, nachdem die Aorta verletzt war.

Sofort hätte auch die Rückseite und nicht wie anfänglich geschehen nur die Vorderseite der Aorta untersucht werden sollen.

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