Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Keine lebenslange Rente mehr

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Die Kantonsregierung befürwortet die Abschaffung der lebenslangen Renten für Staatsräte und Oberamtmänner. Sie empfiehlt dem Kantonsparlament eine entsprechende Motion der Grossräte Nicolas Kolly (SVP, Essert) und Romain Collaud (FDP, Massonnens) zur Annahme. Auch die Oberamtmännerkonferenz ist damit einverstanden, eine allfällige Überarbeitung des Gehalts- und Vorsorgesystems für die Magistratspersonen eingehend zu diskutieren, wie es in der Antwort des Staatsrats heisst. «Ein solcher Systemwechsel ist absolut logisch», sagt Staatsratspräsident Georges Godel (CVP) auf Anfrage. «Angesichts der ak­tuel­len Diskussionen um die Pensionskasse des Staatspersonals ist dies auch eine Frage der Verantwortung und Glaubwürdigkeit.»

Der Sonderfall Wallis

Die Staatsrenten werden in den anderen Kantonen höchst unterschiedlich gehandhabt, wie der Staatsrat in seiner Antwort festhält. Eine lebenslange Rente kennen bislang aus­ser Freiburg nur die Waadt, Genf, Neuenburg, Graubünden, Schwyz, Tessin und Bern. Allerdings hat der bernische Grosse Rat im vergangenen November eine Motion gutgeheissen, wonach Alt-Regierungsratsmitglieder nur noch während höchstens dreier Jahre einen Rentenanspruch haben sollen.

Nur bei der kantonalen Pensionskasse versichert sind die Regierungsmitglieder des Kantons Wallis. Hier wurden stattdessen die Gehälter der Staatsratsmitglieder angehoben. In alle anderen Kantonen haben sie Anrecht auf eine befristete Entschädigung und sind ansonsten bei der kantonalen Pensionskassen versichert.

Was die Kantonsrichter betrifft, die Kolly und Collaud in ihrer Motion ebenfalls ansprechen, ist der Vorstoss der beiden Grossräte gegenstandslos, so der Staatsrat ­weiter. Denn sie unterstehen bereits jetzt den ordentlichen Vorschriften der beruflichen Vorsorge und kommen nicht in den Genuss einer lebenslangen Rente. Bei den Staatsräten und Oberamtmännern sei es so, dass die Problematik nur für Amtspersonen bestehe, die ihre Tätigkeit nach dem 50. Altersjahr oder nach mehr als zehn Amtsjahren aufgeben würden. Alle anderen hätten schon jetzt keinen Anspruch auf eine lebenslange Rente.

Für alle von der Motion Betroffenen gelte es aber in jedem Fall auch weiterhin, «die Attraktivität der Ämter zu wahren, die mit grossen Belastungen verbunden sind», so der Staatsrat. Wer bereit sei, ein solches Amt mit einer maximalen Amtsdauer von 15 Jahren im Falle des Staatsrats auszuüben, gehe das Risiko ein, dass sich der berufliche Wieder­einstieg danach schwierig ­gestalte. Es sei wichtig, dass diese Personen die Mittel erhalten, ihre Karriere nach Ablauf ihrer Amtsdauer neu auszurichten. Zudem seien die Vergütungen für Mitglieder der Kantonsregierung sowie Oberamtspersonen «keineswegs exzessiv».

Historisch gesehen hätten die besonderen Abgeltungen für die Magistratspersonen auch den Zweck, ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten, mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden und Korrup­tions­risiken auszuschalten.

«Modern, einfach und gerecht»

Der interkantonale Vergleich zeigt allerdings gemäss dem Staatsrat, dass die Magistrats­personen in den meisten Fällen der kantonalen Pensionskasse angeschlossen seien. Zudem seien unter gewissen Voraussetzungen Übergangsmassnahmen zur Abfederung des politischen Risikos einer Nichtwiederwahl vorgesehen. Dies stellt für den Staatsrat «eine moderne, einfache und gerechte Lösung» dar. Nicht zuletzt seien die lebenslangen Renten auch in den Vernehmlassungsantworten zur Reform der Pensionskasse des Staatspersonals verschiedentlich infrage gestellt worden.

Die Umsetzung dieser neuen Praxis werde aber einige Anpassungen erfordern. Insbesondere müssten die Gehälter der neuen Magistratspersonen an die neuen Bedingungen angepasst werden. Dies, weil künftig 10,66 Prozent statt wie bisher nur 4 Prozent der Gehälter zur Finanzierung der beruflichen Vorsorge abgezogen werden müssten. «Wie sich diese Anpassung finanziell genau präsentieren wird, kann ich im Moment noch nicht sagen», sagt Georges Godel. Klar sei aber, dass der Systemwechsel für amtierende und ehemalige Amtsträger nicht zum Tragen komme.

Eine Abschätzung der finanziellen Auswirkungen dieses Systemwechsels sei schwierig. Dies weil sie von Zufallsfaktoren abhängen. Hingegen liessen sich die Einsparungen für den Staat in bestimmten Fällen berechnen. So koste ein 60-jähriges Staatsratsmitglied, das nach zehn Amtsjahren nicht wiedergewählt wird und bis 85 lebt, den Staat nach der geltenden Regelung 3,2 Mil­lio­nen Franken. Mit der neuen Regelung wären es nur noch rund 775 000 Franken für die Zeit bis zum ordentlichen Pensionsalter.

«Kohärentes Projekt»

Co-Motionär Romain Col­laud zeigte sich auf Anfrage sehr zufrieden mit der Antwort des Staatsrats. «Es handelt sich um ein ausgesprochen kohärentes Projekt», sagte er. «Aus­serdem sind wir einer der letzten Kantone, welche die lebenslange Rente noch kennen.» Der Kanton könne durch diesen Systemwechsel Geld sparen und gleichzeitig die Attraktivität der betroffenen Ämter wahren, so Collaud.

Das gegenwärtige System

Das Alter und die Amtsjahre sind massgeblich

Die «Rentenbedingungen» der zurücktretenden oder nicht wiedergewählten Staatsratsmitglieder und Oberamtspersonen hängen gegenwärtig von ihrem Alter und den Amtsjahren ab. Bei Aufgabe der Amtstätigkeit vor dem 50. Altersjahr und weniger als fünf Amtsjahren haben die betreffenden Personen Anspruch auf ein Jahresgehalt als Austrittsleistung und ein Jahresgehalt als Entschädigung.

Bei Aufgabe vor dem 50. Altersjahr und sechs bis zehn Amtsjahren wird ebenfalls ein Jahresgehalt als Entschädigung fällig, ausserdem eine Austrittsleistung von 120 ­Prozent des Jahresgehalts, die für jedes Amtsjahr um 20 Prozent erhöht wird, bis zu einem ­Maximum von zwei Jahres­ge­hältern.

Bei Aufgabe nach dem 50. Altersjahr oder nach mindestens zehn Amtsjahren haben die betreffenden Personen einen Anspruch auf eine lebenslange Pension von sechs Prozent des letzten Gehalts pro Jahr für die ersten fünf Amtsjahre. Die Pension wird bis zum zehnten Amtsjahr um je vier Prozent pro Jahr und ab dem 11. Amtsjahr um weitere zwei Prozent pro Amtsjahr erhöht, bis zu einem Maximum von 60 Prozent des letzten Gehalts.

jcg

Kommentar (0)

Schreiben Sie einen Kommentar. Stornieren.

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht. Die Pflichtfelder sind mit * markiert.

Meistgelesen

Mehr zum Thema