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Keine rechtsfreie Situation

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Keine rechtsfreie Situation

Betrieb von Geschicklichkeitsautomaten

Auch wenn gegen das im Dezember verabschiedete Gesetz über die Spielapparate das Referendum ergriffen wurde, gibt es eine gesetzliche Grundlage für Geschicklichkeitsautomaten. Das bisherige Gesetz wird analog angewandt.

In Ausführung des am 1. April 2005 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Spielbanken hatte der Freiburger Grosse Rat Ende Dezember 2004 das Gesetz über die Spielapparate und die Spielsalons geändert. Diese Revision sollte die gesetzliche Grundlage für den Betrieb von Geschicklichkeitsgeldspielautomaten in Gaststätten und Spielsalons bilden.

Nun ist bekanntlich gegen diese kantonale Gesetzesänderung das Referendum ergriffen worden. Am 25. September wird darüber abgestimmt. In einer Anfrage wollte nun Grossrat François Weissbaum (Öffnung, Freiburg) vom Staatsrat wissen, ob er anerkennt, dass infolge des Referendums nun seit dem 1. April keine gesetzliche Grundlage für die Geschicklichkeitsautomaten bestehe. Er stellte der Regierung deshalb die Frage, was sie zu tun gedenke, um ihren Betrieb zu verhindern.

Bisheriges Gesetz gilt

In der soeben veröffentlichten Antwort stellt der Staatsrat fest, dass das heute gültige Gesetz weiterhin auch als Grundlage für die neuen Apparate gelte. Falls die Gesetzesrevision in der Volksabstimmung abgelehnt würde, werde es bis zum Erlass eines neuen in Kraft bleiben.

Es wäre unverhältnismässig, so die Regierung weiter, und in wirtschaftlicher Hinsicht übertrieben, das Aufstellen von Geschicklichkeitsautomaten ausserhalb der Spielbanken völlig zu verbieten. Seit vielen Jahren und auch während der jüngsten Grossratsdebatten sei ein Verbot nämlich nie in Betracht gezogen worden.

Vorläufige Bewilligung

Der Staatsrat erinnert in der Antwort weiter daran, dass die Spielautomatenhersteller im Hinblick auf das am 1. April in Kraft getretene Verbot zum Aufstellen von reinen Geldspielautomaten ausserhalb der Spielsalons schon vor Jahren mit der Entwicklung von Geschicklichkeitsautomaten begonnen hätten. Mitte 2002 sei der erste solche Apparat von der Eidgenössischen Spielbankenkommission homologiert worden. Daraufhin habe die Kantonsregierung ihrerseits beschlossen, den Betrieb solcher Apparate grundsätzlich zu genehmigen.

In der Folge habe die zuständige Direktion für weitere solche Apparate die Betriebsbewilligung erteilt. Dabei sei auch immer wieder darauf hingewiesen worden, dass es sich bis zum Inkrafttreten der entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen um vorläufige Bewilligungen handle. Daran ändere sich im Moment nichts.

Verwaltungsgericht gab
Firma Proms Recht

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht kürzlich der Firma Proms Recht gegeben hat, welche gegen einen Beschluss der Direktion der Justiz und Sicherheit Einsprache erhoben hatte (FN vom 28. Mai). Letztere hatte angeordnet, dass besagte Firma am 1. April ihre so genannten Unterhaltungsapparate ausser Betrieb nehmen muss. Diese Apparate werden nicht mit Geld, sondern mit einer Spielmarke betrieben, und an Stelle von Geld können Gutscheine gewonnen werden. Besagte Apparate können nun wieder aktiviert werden,
bis eine Gesetzesänderung in Kraft tritt. wb

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