Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Keine Sonderkompetenzen für Dritte

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

«Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung haben die Eigenschaft von Beamtinnen und Beamten der Gerichtspolizei im Sinne der Strafprozessordnung.» Dieser Artikel steht im Zentrum der Änderung des Gesetzes über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt, die eine stärkere Bekämpfung der Schwarzarbeit anstrebt.

NOIMAGE

«Es ist einer der wenigen Artikel, auf die Reaktionen eingegangen sind», sagt Charles de Reyff, Dienstchef des Amts für den Arbeitsmarkt, zum Abschluss der Vernehmlassung.

Das Prinzip, wonach Inspektoren neu gerichtspolizeiliche Kompetenzen erhalten, ist unbestritten. Sie sollen in Zukunft bei Verdacht auf Schwarzarbeit observieren, Kontrollen durchführen, verdächtige Personen und Zeugen einvernehmen und dann der Staatsanwaltschaft ein komplettes Dossier überreichen. Diese Änderung zur besseren Bekämpfung der Schwarzarbeit sei effizienter, da die Aufgaben nicht mehr von mehreren Akteuren wahrgenommen würden. Die Inspektoren werden dafür entsprechend geschult und vereidigt.

Nicht an Dritte delegieren

Dennoch gab es gegen diesen Artikel in der Vernehmlassung Vorbehalte. Bis jetzt hat das Amt für den Arbeitsmarkt nämlich Kontrollen auf dem Bau an das Baustelleninspektorat delegiert. «Gerichtspolizeiliche Kompetenzen können aber nicht an Dritte delegiert werden», hält de Reyff fest.

Somit ist durch die geplante Gesetzesänderung auch die bisherige Form der Zusammenarbeit mit dem Baustellen­inspektorat infrage gestellt. Interessenvertreter wie die Arbeitgeber und Gewerkschaften haben sich in der Vernehmlassung für die Weiterführung des bisherigen Mandats auf Baustellen ausgesprochen.

«Es ist nicht Ziel, dass das Baustelleninspektorat verschwindet», so de Reyff. «Es wird weiter für uns arbeiten, aber ohne gerichtspolizeiliche Kompetenzen.» Die Tätigkeiten seien auf das Administrativrecht beschränkt, aber auch so können die externen Inspektoren Baustellen provisorisch schliessen, Anzeige erstatten und den Sozialversicherungen Verstösse melden.

Auf den 1. Januar 2020

«Im Wesentlichen haben wir die zukünftige Rolle des Baustelleninspektorats geregelt. In weiteren Gesprächen geht es noch um operationelle Details», erklärt de Reyff.

Das abgeänderte Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sollte im Juni, spätestens aber im September zur Genehmigung vor den Grossen Rat kommen. «Ziel ist, dass es am 1. Januar 2020 in Kraft tritt», präzisiert de Reyff,

«Es ist erfreulich, dass sich in der Vernehmlassung kein Links-rechts-Graben gezeigt hat», betont der Dienstchef. «Das ist auch darauf zurückzuführen, dass in der vorbereitenden Arbeitsgruppe alle beteiligten Kreise mitwirkten.»

Massnahmenkatalog

Zum Gesetz gehört ein Massnahmenplan mit 15 Punkten, der eine wirksamere Bekämpfung der Schwarzarbeit anstrebt. Die erste Massnahme ist am 1. Januar in Kraft getreten. Beim öffentlichen Beschaffungswesen wird das Tragen eines Berufsausweises schrittweise verbindlich.

Gleich drei Punkte aus dem Katalog betreffen das Einsetzen der spezialisierten Ermittlergruppe. Das Amt für den Arbeitsmarkt hat dazu einen Inspektor zusätzlich angestellt sowie einen weiteren durch eine Reorganisation im Amt gewonnen. «Wir können nun zwei statt wie bisher eine Equipe einsetzen», sagt Gabriel Verga, Leiter der Abteilung Arbeitsmarkt. Bisher führte das Amt 300 Kontrollen im Jahr durch und das Baustelleninspektorat 200. Neu werden die Kontrollen durch das Amt verdoppelt, so dass 2019 bis zu 800 Kontrollen stattfinden. Nächstes Jahr werden es womöglich noch mehr sein.

Bussen bis zu 1 Million Franken

Eine Massnahme zielt auch auf stärkere Sanktionen. So können bei Annahme des Gesetzes Bussen bis zu einer Million Franken verhängt werden.

Schliesslich sieht der Massnahmenkatalog eine verstärkte Sensibilisierung und Kommunikation vor. In Zusammenarbeit mit der Polizei sollen mehr Communiqués über Verstösse im Bereich der Schwarzarbeit versandt werden – wie kürzlich bei einem Fall, bei dem eine Busse von 120 000 Franken ausgesprochen wurde.

Service Check

Mit wenigen Mausklicks die Haushaltskraft versichern

Schätzungen gehen davon aus, dass rund die Hälfte der Haushalte den Lohn einer Putzfrau oder einer Tagesmutter nicht gemeldet haben. Auf den Kanton Freiburg umgerechnet sind das 7000 bis 8000 Personen, die in diesem Sektor schwarz arbeiten.

Seit rund 13 Jahren gibt es im Kanton Freiburg ein Instrument, das helfen soll, diese Form von Schwarzarbeit einzudämmen: Service Checks. Sie erledigen für private Arbeitgeber die administrativen Aufgaben rund um die Anmeldung bei den Sozialversicherungen. Verwaltet wird das System durch den gemeinnützigen Verein Centre d’intégration socioprofessionelle (CIS).

Der Service Check hat im Kanton Freiburg im vergangenen Jahr noch einmal zugelegt. So wurde durch dieses Instrument eine Lohnsumme von total 7,29 Millionen Franken versichert. Die Beiträge belaufen sich auf fünf Prozent davon, insgesamt auf 365 000 Franken.

Durch Service Check wurden im letzten Jahr 2104 Arbeitsverträge erfasst. Diese teilen sich auf 1997 private Arbeitgeber und 1189 Angestellte auf. Die Steigerung gegenüber dem Vorjahr beträgt 7,1 Prozent bei der Lohnsumme und 8,6 Prozent bei den Arbeitsverträgen. Seit Einführung gab es jährlich eine Steigerung.

Eine Neuheit wurde letztes Jahr eingeführt. Seit Ende Oktober sind die Service Checks online abrufbar. Somit ist es nicht mehr nötig, wie bisher die Karten an das CIS zu schicken. E-Mail-Adresse, Natelnummer und einen Code eingeben, auf dem Dateiblatt die Arbeitsstunden eingeben, klicken, und die Haushaltskraft ist angemeldet.

«Bis Ende 2018 erfolgte bereits ein Drittel aller Meldungen online», präzisiert Eric Broccard vom kantonalen Amt für den Arbeitsmarkt. Seit dem 1. April gibt es eine weitere Neuerung bei Service Check: Von nun an ist mit dem Einzahlen der Beiträge für Hausangestellte auch der Erwerbsausfall im Krankheitsfall versichert.

uh

www.cheque-emploi-fribourg.ch

Serie

Die Schwarzarbeit unter der Lupe

Der Kanton Freiburg ist daran, sein Gesetz über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt abzuändern, um besser gegen Schwarzarbeit vorzugehen. Auch die Kriminalpolitik von Staatsanwaltschaft und Staatsrat schenkt der Schwarzarbeit mehr Beachtung. In einer Serie beleuchten die «Freiburger Nachrichten» Facetten der Schwarzarbeit. Mit diesem Beitrag endet die Serie.

uh

Strafbefehle

Zwei Beispiele von Schwarzarbeit

Wer Arbeit schwarz vergibt, muss mit einer Strafe rechnen, so beispielsweise die Wirtin eines chinesischen Restaurants, die 2017 und 2018 mehrmals Chinesen beschäftigt hat, die weder über eine Aufenthalts- noch über eine Arbeitsbewilligung verfügten. Sie war deswegen auch vorbestraft. Die Freiburger Staatsanwaltschaft hat sie mittels Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt bei einer Bewährungsfrist von fünf Jahren. Dazu kommt eine Busse von 2700  Franken. Zudem wurde die Bewährung für eine frühere Strafe aufgehoben, so dass die Frau 60 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten muss.

Ein anderer Wirt hat seine Terrasse renovieren lassen. Bei einer Kontrolle trafen Arbeitsinspektoren des Kantons Freiburg auf den Schwager des Wirts – einen Mazedonier ohne Arbeitsbewilligung. Dieser sagte, er helfe nur aus, weil seine Schwester und ihr Mann finanzielle und gesundheitliche Probleme hätten. Er werde für seine Arbeit nicht bezahlt.

Die Staatsanwaltschaft hält im Strafbefehl gegen den Wirt fest, dass jede Arbeit, die normalerweise bezahlt wird, als Lohnarbeit gilt, auch wenn die Person keinen Lohn erhält oder nur Kost und Logis wie im vorliegenden Fall. Da der Schwager keine Arbeitsbewilligung habe, dürfe er diese Arbeiten nicht ausführen. Der Wirt wurde zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt – unbedingt, da er bereits zuvor Ausländer ohne Bewilligung beschäftigt hatte. Den Schwager hat die Staatsanwaltschaft zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt; er erhält eine zweijährige Bewährungsfrist, aber auch eine Busse über 300 Franken.

njb

Kommentar (0)

Schreiben Sie einen Kommentar. Stornieren.

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht. Die Pflichtfelder sind mit * markiert.

Meistgelesen

Mehr zum Thema