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Keine strafrechtlichen Folgen nach einem Saufgelage unter Jugendlichen

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Autor: Imelda Ruffieux

Düdingen/FreiburgUntersuchungsrichter Markus Julmy kam in seinem Bericht zum Schluss, dass beim Trinkgelage der Jugendlichen keine Vergehen im strafrechtlichen Sinn begangen worden sind. Deshalb hat er das Verfahren wegen Abgabe von Alkohol an vier Jugendliche eingestellt, wie er in einer Mitteilung schreibt.

Der Fall hatte Ende Juli für Aufsehen gesorgt: Zwei minderjährige Mädchen und zwei Jungen im Alter zwischen 16 und 17 Jahren hatten in einer Privatwohnung in Düdingen so viel Alkohol zu sich genommen, dass sie per Ambulanz ins Spital gebracht werden mussten.

Klage gegen Unbekannt

Der Oberamtmann des Sensebezirks, Nicolas Bürgisser, hatte nach Bekanntwerden der Vorfälle eine Anzeige gegen Unbekannt erstattet, denn der Verkauf und die Abgabe von sogenannten gebrannten Wassern (also starkem Alkohol) an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.

Die Vorfälle dieses Abends sind nun vom Untersuchungsrichter genau geklärt worden. Seine Ermittlungen ergaben, dass sich am 27. Juli 2009 elf Jugendliche in einer Wohnung getroffen hatten. Im Verlaufe des Abends führten der Gastgeber, ein 17-jähriger Jugendlicher, und drei weitere Minderjährige ein Trinkspiel durch. Dabei wurden Karten gezogen und der Spieler mit der jeweils tiefsten Karte musste ein Schnapsglas mit starkem Alkohol trinken.

Bewusstsein verloren

Wie Markus Julmy in der Pressemitteilung schreibt, hat der junge Gastgeber den Alkohol unbefugterweise aus dem Alkoholschrank seiner Eltern genommen. Zudem hatte einer der Gäste, ein 20-jähriger Mann, eine Flasche Champagner, eine Flasche Kokosnusslikör sowie eine Flasche roten Wodka mitgebracht. Nach und nach stiegen die am Spiel Beteiligten aus, mussten sich übergeben und wurden von ihren nüchternen Kollegen betreut. Etwa um halb zwei Uhr nachts rief eine Person aus der Runde eine Ambulanz, welche die vier betrunkenen Jugendlichen ins Spital brachte.

«Ausser einer Person, welche offensichtlich das Bewusstsein verloren hatte, konnten sich alle noch an die Sanitäter und den Transport in der Ambulanz erinnern», hält der Untersuchungsrichter in der Mitteilung fest. Die vier sind am nächsten Morgen wieder aus dem Spital entlassen worden.

Kein Kleinhandel

Da niemand unter den jungen Leuten unter 16 Jahren war, kommt der Artikel des Strafgesetzbuchs betreffend die Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder unter 16 Jahren nicht zur Anwendung.

Der Untersuchungsrichter konnte nach seinen Ermittlungen auch ausschliessen, dass es sich beim Trinkgelage um einen Verstoss im Sinne des Alkoholgesetzes gehandelt hat: Wer durch Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren Kleinhandel mit gebrannten Wassern betreibt, macht sich strafbar.

«Mit dem Mitbringen von drei Flaschen teilweise starkem Alkohol wurde kein Kleinhandel betrieben», hält Markus Julmy fest. «Der Alkohol wurde weder verkauft, vermittelt, noch auf andere Weise gegen Entgelt oder zu Werbezwecken abgegeben.»

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