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Keine Vergewaltigung

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Untertitel: Aus Mangel an Beweisen freigesprochen

Autor: Von JEAN-LUCBRÜLHART

Im Zweifel für den Angeklagten lautete am Dienstag die Begründung für den Freispruch des 40-jährigen Türken. Ihm war vorgeworfen worden, vor drei Jahren eine geistig behinderte Frau in einer Wohnschule vergewaltigt und eine andere sexuell genötigt zu haben (FN vom 8. März).

Sexuelle Handlungen ja, aber

Das Gericht unter Präsident Nicolas Ayer erkannte zwar, dass es zwischen dem Angeklagten L. und der Behinderten Z. zu sexuellen Handlungen gekommen sei, aber keine Vergewaltigung vorliege. Es sei nicht eindeutig nachweisbar, dass Z. genügend zu verstehen gegeben habe, keine sexuellen Handlungen eingehen zu wollen. «In diesem Punkt bleiben Zweifel», so Ayer in seiner Begründung.

Im zweiten Fall wurde L. vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freigesprochen. Auch in diesem Fall erkennt das Gericht, dass es zu Berührungen kam. Man könne aber nicht von einer Nötigung im Sinne des Gesetzbuches ausgehen. Hier habe ein Vergehen gegen die sexuelle Integrität stattgefunden. Um den Angeklagten aber diesbezüglich zu verurteilen, hätte es in diesem Punkt einer Anklage bedurft. «Und diese lag nicht vor», so Ayer.
In beiden Fällen wurde L. ebenfalls von den Forderungen der Zivilparteien in der Höhe von 23000 Franken Genugtuung freigesprochen.

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