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Keine Vergütung für Zahnärzte in Ungarn

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Als einem Mann ein Stück eines Zahnes abbrach, ging er auf die Notfallstation der Polyklinik des Inselspitals Bern. Der Zahnarzt reparierte den Zahn, wies den Mann aber darauf hin, dass weitere Behandlungen nötig seien und er zu einem privaten Zahnarzt gehen müsse; er ging von Kosten zwischen 1000 und 2000 Franken aus.

Kurz darauf sah der Mann ein Inserat für Zahnbehandlungen in Ungarn–und entschloss sich, dorthin zu reisen. Vor Ort stellte sich heraus, dass viel umfangreichere Arbeiten nötig waren. Der Mann bezahlte 4400 Franken.

Zurück in Freiburg bat der Bezüger von Ergänzungsleistungen die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, ihm diesen Betrag zu vergüten. Die Kasse wies dies ab, weil die Behandlung nicht in der Schweiz vorgenommen worden war. Der Mann erhob Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg.

In seinem soeben veröffentlichten Entscheid bestätigt das Kantonsgericht den abschlägigen Bescheid. Die kantonale Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen regle klar, dass nur in der Schweiz entstandene Behandlungskosten übernommen würden. Nur wenn jemand im Ausland erkranke und eine Intervention nötig sei oder wenn eine Behandlung nur im Ausland durchgeführt werden könne, komme die Ausgleichskasse dafür auf.

Voranschlag unterbreiten

Das Kantonsgericht weist in seinem Entscheid auch darauf hin, dass der Ausgleichskasse ein Kostenvoranschlag vorgelegt werden müsse, wenn die Behandlung voraussichtlich mehr als 1000 Franken koste. Dies sei hier der Fall gewesen: Der Mann sei von Kosten zwischen 1000 und 2000 Franken ausgegangen. Zwar habe er angegeben, er habe diese Kosten selber übernehmen wollen; nur weil die Rechnung höher ausgefallen sei, habe er eine Rückerstattung beantragt. Laut Kantonsgericht ist jedoch in Ungarn ein Behandlungsplan erstellt worden; zu diesem Zeitpunkt hätte der Mann der Ausgleichskasse einen Kostenvoranschlag vorlegen müssen. njb

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