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Kindern Vermögen schenken mit Bedacht

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Mit seinem Geld darf man grundsätzlich machen, was man will. Man darf es also auch verschenken. So sind zum Beispiel Gelegenheitsgeschenke von mehreren Tausend Franken oder Zahlungen an Kinder für die Erziehung und Ausbildung meistens unproblematisch, sofern sie das übliche Mass nicht übersteigen.

Genauer hinschauen muss man aber, wenn es um grössere Geldbeträge geht oder um Wohneigentum. Grund dafür ist, dass die Kinder solche Zuwendungen bei der Erbteilung möglicherweise wieder ausgleichen oder sich an den Erbteil anrechnen lassen müssen.

Aufpassen muss man auch bei Schenkungen an die übrigen Verwandten oder an Dritte, weil sie je nach Grad der Verwandtschaft hohe Steuern verursachen können.

Drei Beispiele aus der Praxis zeigen mögliche Auswirkungen:

Patenkinder: Ein Götti in Freiburg möchte seinem Patenkind 35 000 Franken für das neue Auto schenken. Die beiden sind nicht verwandt. Was sind die finanziellen Folgen? Der schenkende Götti muss keine erbrechtlichen Konsequenzen befürchten, wenn er mit der Schenkung die Pflichtteile der gesetzlichen Erben nicht verletzt.

Beim Götti-Bub fallen allerdings Schenkungssteuern an. Im Kanton Freiburg sind zwar Geschenke an Patenkinder bis 5000 Franken steuerfrei. Doch für den Betrag, der darüber liegt – also für 30 000 Franken – muss der beschenkte Götti-Bub 11 220 Franken Steuern bezahlen.

Je nach Kanton gelten Freigrenzen oder Freibeträge. Bei Freibeträgen wird nur der Betrag besteuert, der über dem Freibetrag liegt. Bei Freigrenzen fallen bis zur jeweiligen Grenze keine Steuern an. Übersteigt das Geschenk aber die Freigrenze, dann werden für den gesamten Betrag Schenkungssteuern erhoben.

Eigene Kinder: Oft ist der Wert der Zuwendung grösser als das, was dem eigenen Kind bei der Erbteilung zusteht. In so einem Fall muss das Kind den Miterben die Differenz zurückzahlen. Das kann es finanziell in Bedrängnis bringen, zum Beispiel wenn es das Elternhaus übernommen hat. Denn die Höhe des Ausgleichs hängt nicht vom Wert des Elternhauses beim Erbvorbezug ab, sondern vom Wert am Todestag. Und der ist oft sehr viel höher.

Dazu ein Tipp: In einem Testament oder einem öffentlich beurkundeten Erbvertrag sollte man festhalten, wie die eigenen Kinder den Erbvorbezug ausgleichen müssen. Die Kinder können auch ganz oder teilweise von der Ausgleichspflicht befreit werden, solange die gesetzlichen Pflichtteile nicht verletzt werden.

Enkelkinder: Manche Grosseltern möchten ihre Enkel bei deren Vorhaben unterstützen – beim Studium, beim Eigenheimkauf oder beim Schritt in die Selbstständigkeit. Sie schenken ihnen einen grösseren Betrag oder wollen dafür sorgen, dass ein Teil ihres Vermögens nach ihrem Tod statt an ihre Kinder direkt an ihre Enkelkinder geht. Allerdings: Ein Grossvater darf beispielsweise die Pflichtteile seiner Ehepartnerin und seiner Kinder auch in so einem Fall nicht verletzen. Und eine wichtige Rolle spielt dabei, ob die Schenkung mehr als fünf Jahre vor dem Tod des Schenkers gemacht wurde oder erst später.

Deshalb: Um Streit zu vermeiden, sollte sich der Schenkende mit allen Erbberechtigten absprechen und die gewünschte Regelung in einem Erbvertrag festhalten.

Der Autor

Elmar Cosandey ist Finanzplaner mit eidgenössischem FA und Niederlassungsleiter des VZ Vermögens-Zentrums in Freiburg.

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