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Kirchenaustritt: Bischofskonferenz bezieht keine Stellung zum Gerichtsurteil

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Die Bischofskonferenz (SBK) werde zur möglicherweise folgenschweren Entscheidung des Bundesgerichtes von letzter Woche keine Stellungnahme abgeben, erklärte SBK-Sprecher Walter Müller auf Anfrage der Kipa. Das höchste Schweizer Gericht hatte in einem viel beachteten Urteil entschieden, dass eine Frau aus der katholischen Kirche austreten und Katholikin bleiben durfte. Grund sei die unterschiedliche Rechtslage in den einzelnen Kantonen und Bistümern. Bereits im Anschluss an ein früheres Bundesgerichtsurteil habe jedes Bistum eigene Richtlinien geschaffen, sagte Müller. «Was das neueste Urteil im Detail bedeutet, muss jedes Bistum für sich genauer analysieren.»

Im Recht verankerte Pflicht

2009 legte der Basler Bischof Felix Gmür ein Papier zum Thema vor. Die «Empfehlungen zum Umgang mit Personen, die aus der staatskirchenrechtlichen Körperschaft austreten und erklären, dennoch katholische Gläubige bleiben zu wollen» betonen, dass die Zugehörigkeit zur Kirche nicht nur ein spirituelles Geschehen ist, sondern stets auch eine materielle Seite hat. Sie rufen die im Kirchenrecht verankerte Pflicht in Erinnerung, «für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten».

Der Verpflichtung zu einem materiellen Beitrag entspreche in den meisten Kantonen die Entrichtung der Kirchensteuer. Den «Charakter einer Ausnahme» habe deshalb der «partielle» Austritt von Personen aus den staatskirchenrechtlichen Institutionen mit der gleichzeitigen Erklärung, dennoch katholisch bleiben zu wollen. Damit erlösche zwar die Pflicht zur Leistung der Kirchensteuer, der Austritt entbinde jedoch nicht davon, «die Kirche auch weiterhin materiell zu unterstützen».

Ein solcher partieller Austritt aus der Kirche als privat- oder öffentlichrechtlicher Körperschaft sei rechtmässig, befand das Gericht. Unerheblich sei dabei, ob die Person «weiterhin einer unsichtbaren oder einer rein nach geistlichem Recht verfassten Kirche angehört». Zulässig sei auch ein Kirchenaustritt, um Steuern zu sparen.

Rechtsmissbräuchlich erscheine ein solcher Schritt aber, wenn jemand trotz erklärtem Austritt Leistungen der Kirche uneingeschränkt beanspruche. Auf diesen Punkt wies kürzlich auch das Präsidium der Römisch-Katholischen Zentralkonferenz (RKZ) in einem Brief an die Mitglieder hin. kipa

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