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Krankenkassenwechsel als Sparmassnahme

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Im Rahmen seiner Struktur- und Sparmassnahmen hat der Kanton Freiburg auch die Prämienverbilligungen nach Sparpotenzial untersucht. Innerhalb des Staatsbudgets machen diese einen grossen Anteil aus. So wurden 2013 für Bezüger von Ergänzungsleistungen 55 Millionen Franken direkt an Krankenkassen bezahlt, für Sozialhilfeempfänger waren es 23 Millionen Franken, und als Bezüger einer Verbilligung auf den Prämien haben rund 60 000 Personen einen Betrag von 22, 39, 62 oder 72 Prozent auf der Durchschnittsprämie erhalten.

Anreiz geschaffen

Der Staatsrat hat daraufhin die Referenz-Krankenkassenprämien auf 95 Prozent gesenkt. Daraus folgte, dass die betroffenen Personen die Möglichkeit hatten, zu fünf bis zehn Versicherern zu wechseln, deren Prämien unterhalb der Referenzprämie lag.

Auch bei der Aufhebung der spezifischen Behandlung von Sozialhilfebezügern folgte der Staatsrat einem ähnlichen Gedankengang. Zuvor hatten Sozialhilfebezüger keine Motivation, günstigere Versicherungsmodelle zu suchen, da die Prämie doch zu 100 Prozent vom Kanton übernommen wurde.

Mit den Sparmassnahmen wurde dies nun eingeschränkt, und tatsächlich habe viele Sozialhilfebezüger daraufhin ihre Versicherungsverträge angepasst.

Somit hat der Staat die finanziellen Interessen der betroffenen Personen wenig tangiert, indem er diese von unerwünschten Anreizen befreite. Es resultierten dennoch für den Staat Einsparungen von fast 4 Millionen Franken.

Diese Erklärungen liefert der Staatsrat in einer Antwort auf eine Motion der Grossrätinnen Anne Meyer Loetscher (CVP, Estavayer-le-Lac) und Susanne Aebischer (CVP, Kerzers).

Zeitliche Verzögerung

Sie hatten in ihrem Vorstoss eine Änderung der Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien verlangt. Ihre Motion richtete sich vor allem gegen die Änderung, dass die letzte Steuerveranlagung für die Prämienverbilligung massgebend ist und nicht die Bemessung der aktuellen finanziellen Situation durch die Sozialdienste. Mit der Steuerveranlagung als Grundlage entstehe ein Zeitraum, durch den die Prämienverbilligung sich nicht mehr an der aktuellen finanziellen Situation der Betroffenen richte.

Diese Verzögerung könnte ein zusätzliches finanzielles Loch bedeuten, das wiederum die Gemeinden via die Sozialdienste zu decken hätten.

Kein Alleingang

Der Staatsrat schreibt in seiner Antwort aber, dass ein solches System, wie in der Motion verlangt, schweizweit einmalig wäre. Dies hätte eine Verdoppelung des Personals der Ausgleichskasse zur Folge. Tatsächlich beziehe sich in Freiburg die Steuerveranlagung auf zwei Jahr vorher, in den meisten Kantonen auf drei Jahre vorher.

Motion als falsches Instrument

Der Staatsrat kommt in seiner Antwort auch zum Schluss, dass die Motion formell unzulässig sei, da sie sich auf eine Verordnung beziehe. Eine Verordnung aber ist laut Grossratsgesetz nicht mittels Motion anfechtbar. Deshalb beantragt er dem Grossen Rat auch die Abweisung der Motion.

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