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Kurzarbeit: Anträge auf Nachzahlung für Pandemiejahre möglich

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Betriebe, die in den Pandemiejahren 2020 und 2021 nach einem summarischen Verfahren Kurzarbeitsentschädigung bezogen haben, können Nachzahlungen beantragen. Das hat der Bundesrat entschieden. Allerdings können die Anträge noch nicht sofort gestellt werden.

Der Bundesrat bezieht sich bei seinem Entscheid auf ein Urteil des Bundesgerichts vom vergangenen November. Demnach müssen bei der nach summarischer Abrechnung gewährten Entschädigung für Angestellte mit Monatslohn auch Ferien- und Feiertage eingerechnet werden. Seit Januar 2022 wird diese Vorgabe berücksichtigt.

Die Betriebe, die Nachzahlungen beantragen können, werden laut Bundesrat voraussichtlich Ende Mai 2022 direkt vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) informiert. Ihnen wird dann mitgeteilt, wie und ab wann sie Anträge einreichen können. Zurzeit laufen beim Seco die Vorbereitungen für die Abwicklung der Anträge.

Viele Unternehmen bezogen neben der Kurzarbeitsentschädigung auch andere Hilfen wie etwa Härtefallgelder oder Covid-Kredite. Es sei möglich, dass durch die Nachzahlungen für die Kurzarbeit Ansprüche auf andere Covid-Hilfen kleiner würden, schreibt der Bundesrat.

Unter Umständen könne es zu Rückforderungen kommen. Den betroffenen Betrieben wird geraten, sich bei den zuständigen Stellen zu informieren. Das summarische Abrechnungsverfahren für Kurzarbeit war in der Pandemie eingeführt worden, um den administrativen Aufwand für die Arbeitslosenkassen zu minimieren und die Gelder rasch auszuzahlen.

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