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Landesverweis wegen Einbruchdiebstahl

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Der mehrfach vorbestrafte Tagelöhner Jean-François M. aus Marsens wurde von seinem früheren Arbeitgeber François C. des Einbruchs in sein leer stehendes Haus beschuldigt. Daraufhin wurde M. von den Behörden verhaftet. Ihm wurde vorgeworfen, er habe während einer längeren Abwesenheit seines Patrons kurzzeitig in dessen Haus gewohnt und sich am Inventar bereichert. Angezeigt wurde die Straftat noch 1796, zu Zeiten des Ancien Régime. M. konnte wegen seines Vagabundenlebens erst 1801 während der Helvetik ergriffen werden. Er gab zwar zu, dass er eine Zeit lang im Haus gewohnt habe, wies aber die Vorwürfe des Einbruchs und des Diebstahls bis zuletzt vehement zurück.Zusätzlich beschuldigte M. denNachbarn G., der bislang als unbescholtener Bürger gegolten hatte und von C. mit der Verwahrung der Schlüssel betreut worden war. Dieser habe sich mit besagtem Schlüssel Zugang verschafft und seinerseits den Diebstahl begangen.Das Kantonsgericht schenkte diesen Anschuldigungen keinen Glauben und verurteilte M. nach diversen Zeugenbefragungen zu acht Jahren Kettenhaft im Zuchthaus und zuanschliessendem lebenslangem Landesverweis.

Die damaligen Gerichtsakten gehen in ausführlicherWeise auf das Vorleben vonM. ein; schon einige Jahre zuvor wurde er aufgrund einiger Diebstähle zu zehn Jahren Haft im Zuchthaus verurteilt, wovon er fünf in Kettenhaft erdulden musste. Bereits nach 18 Monaten gelang ihm die Flucht, wurde dann aber in Schmitten wieder aufgegriffen. Weiter musste er wegen Desertion ein Jahr ins «Schallenwerk», eine Arbeitserziehungsstätte dieser Zeit.

In Anbetracht all dieser Vergehen und seines unsteten Lebenswandels waren die Vorurteile ihm gegenüber naheliegend. Andererseits sind diebelastenden Zeugenaussagendurchwegs mit Ungereimtheiten gespickt. Auf diese wurdeaber im Verfahren nicht weiter eingegangen. So hatte beispielsweise der Nachbar G.,der den Schlüssel verwahrte, mit argen Geldproblemen zu kämpfen.

Der Stadt- oder Landesverweis als Allzweckwaffe löste auf den ersten Blick viele Probleme. Die Obrigkeit konnte sich so mit wenig Aufwand unliebsamer Personen entledigen. Meist wurde die Strafe mit einer vorausgehenden Körper- oder Haftstrafe verbunden, um dem Gerechtigkeitsempfinden der Öffentlichkeit Genüge zu tun. Auf die Dauer stellte sichdiese weitverbreitete Praxis vermehrt als Bumerang heraus, wurden Verwiesene doch erst recht sozial entwurzelt und tiefer gestellt, was das Vagabunden- und Bettlerproblem nur verschärfte. Viele Verurteilte versuchten auch zurückzukehren, wie sich aus denzahlreichen Verurteilungen solcher «Rückkehrer» schliessen lässt. In der neuen Rechtsordnung der Helvetik hat man diesem Umstand Rechnung getragen und weniger Landesverweise ausgesprochen. Für M. kam diese Änderung jedoch zu spät.

 

 Pirmin Niederberger und Beda Ruckstuhl studieren Geschichte an der Universität Freiburg.

Sommerserie

Straffälle zwischen Ancien Régime und Moderne

Basierend auf rund zweihundert Jahre alten Gerichtsakten haben Studierende der Universität Freiburg unter der Leitung von Andreas Behr und Nadja Sutter lokale Strafprozesse rekonstruiert und aufgearbeitet. Daraus sind acht Artikel entstanden, welche die Freiburger Strafpraxis zwischen 1798 und 1803 beleuchten. Die untersuchte Zeitspanne ist deshalb von Interesse, weil das Ancien Régime 1798 gestürzt wurde und ein demokratischer Einheitsstaat nach französischem Vorbild errichtet werden sollte, die sogenannte Helvetische Republik. Viele der angestrebten Neuerungen konnten nicht sofort eingeführt werden, und so existierten alte und neue Strukturen eine Zeit lang nebeneinander. Dies galt auch für die Justiz, wie in den behandelten Fällen sichtbar wird.abe/nas

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