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«Leichtsinnig und töricht gehandelt»

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«Es tut mir leid, und ich wäre froh, wenn die Firma Horner meine Entschuldigung annehmen würde.» Dies sagte der junge Mann, der sich gestern Dienstag vor dem Strafgericht des Sensebezirks in Tafers wegen Brandstiftung verantworten musste. Es war einer der wenigen Sätze, die der 22-Jährige von sich gab. Denn alles andere war schon geklärt: Er hat die Tat zugegeben und war bereit, die Konsequenzen zu tragen.

Taschentuch angezündet

Der damals knapp 20-Jährige war am 17. November 2012 zu Fuss von Mariahilf in Richtung Tafers unterwegs gewesen. Es war zwei Uhr nachts, als er bei der Firma Horner eine Pause einlegte. Er setzte sich dort in das Tschu-Tschu-Bähnlein, das vor der Einstellhalle der Firma Horner in Tafers parkiert war. Auf dem Beifahrersitz rauchte er zwei Zigaretten. Ein paar Minuten später zündete er mit dem Feuerzeug sein Stofftaschentuch an und legte es auf den Beifahrersitz. Er verliess dann das Bähnlein, ohne sich um das entfachte Feuer zu kümmern.

Ein Autofahrer sah kurz darauf den Brand und alarmierte die Polizei. Trotz sofortigem Einsatz der Feuerwehren von Tafers und Düdingen brannte die Lokomotive vollständig aus. Auch die Einstellhalle erlitt Brandschäden. Die Schadensumme belief sich auf mehrere Zehntausend Franken (die FN berichteten).

Unter Alkoholeinfluss

Zu seiner Motivation für die Tat sagte der junge Mann gestern vor Gericht nichts. Staatsanwältin Christiana Dieu-Bach würdigte das Verschulden des Angeklagten als schwer. «Das Vorgehen ist als leichtsinnig, bedenkenlos und töricht zu bezeichnen», schreibt sie in der Anklageschrift. «Er hat fremdes Eigentum auf skrupellose Weise missachtet und rücksichtslos in Bezug auf die Herbeiführung des Schadens und das Schaffen einer Gemeingefahr gehandelt.»

Unter Alkoholeinfluss

Der junge Mann hat vor seiner Tat Alkohol getrunken. Offenbar konsumiert er regelmässig grössere Mengen an Alkohol. Gestern sagte er vor dem Strafgericht aus, dass er dieses Problem momentan im Griff habe. Der junge Sensler hat letzten Herbst seine Lehre abgebrochen und ist seither ohne Beschäftigung. Er befindet sich in psychologischer Betreuung.

Der Alkoholkonsum habe wohl zu einer gewissen Enthemmung geführt, urteilte dieStaatsanwaltschaft. Gerade weiler aber regelmässig trinke, geht sie davon aus, dass er zur Tatzeit nicht stärker eingeschränkt gewesen sei als andere Straftäter, die nüchtern auf unverständliche Weise fremde Rechtsgüter missachteten.

Das Gericht unter der Leitung von Reinold Raemy brauchte angesichts der klaren Ausgangslage nur knapp eine halbe Stunde für die Urteilsberatung. Es bestätigte die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft. «Das Gericht findet die 14-monatige bedingte Freiheitsstrafe als angemessen für die Schwere der Tat», führte der Gerichtspräsident aus. Für vorsätzliche Brandstiftung liegt das Mindestmass gemäss Gesetz bei einem Jahr. Den Vorsatz sah auch Staatsanwältin Christiana Dieu-Bach klar als gegeben an: «Der Beschuldigte hat das Stofftaschentuch wissentlich und willentlich angezündet.» Und er habe das Feuer und die Schäden billigend in Kauf genommen.

Schadenersatz: Der Verurteilte muss dafür aufkommen

D as Strafgericht Sense verurteilte den heute 22-jährigen Mann zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, mit einer Probezeit von zwei Jahren. Eine 2010 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 200 Franken wurde widerrufen – diesen Betrag muss der junge Mann bezahlen. Er wird auch für den Schaden aufkommen: Die Versicherung hatte ei- nen Schadenersatz von rund 32 400 Franken geltend gemacht. Der Verurteilte anerkannte auch die Haftpflicht für den am Gebäude entstandenen Schaden. Diese Summe ist noch nicht klar, da sie auf dem Zivilweg geltend gemacht werden muss. Der Verurteilte muss auch die Verfahrenskosten übernehmen.

Die gestrige Verhandlung in Tafers hat in Form eines abgekürzten Verfahrens stattgefunden. Dieses Vorgehen kommt zum Zuge, wenn die beschuldigte Person den Sachverhalt eingesteht, die Zivilansprüche im Grundsatz anerkennt und wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von weniger als fünf Jahren verlangt. Beim abgekürzten Verfahren einigen sich die Parteien vor der Verhandlung über das Strafmass. Das Gericht muss dann kein eigentliches Beweisverfahren durchführen, und es werden auch keine Plädoyers gehalten. im

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