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Leise Rüge an das Kantonsgericht

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Letzte Woche hat das Bundesgericht bestätigt, dass die ehemalige Generaldirektorin des Freiburger Spitals HFR, Claudia Käch, und Verwaltungsratspräsident Philippe Menoud bei einer Entschädigungsklage in den Ausstand treten müssen (die FN berichteten). Nun liefern die höchsten Richter die Begründung für ihr Urteil nach.

Dabei geht es um die Klage eines Mannes, der seit seiner Rückenoperation am Freiburger Spital HFR im September 2015 nicht mehr richtig gehen kann. Er verlangt vom Spital Schadenersatz und Genug­tuung in der Höhe von zwei Millionen Franken. Der für den Patienten zuständige Arzt sagte von Anfang an, dass der operierende Arzt einen Fehler gemacht habe. Dennoch teilten im Januar 2017 Käch und Menoud dem Patienten mit, dass das Spital ihm keine Entschädigung auszahlen werde. Seinem Arzt verboten sie vor einem Jahr jeglichen Kontakt mit dem Patienten, der seine Therapie anderswo weiterführen muss.

Ein Spital, zwei Hüte

In Fällen von Entschädigungsklagen trägt das Freiburger Spital HFR zwei Hüte: Es ist zum einen Partei, zum andern muss es untersuchen, ob beim Eingriff alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Das ist seit einer Gesetzes­änderung vor drei Jahren so. Damit muss das Spital in einer ersten Phase – bei der Untersuchung des Falls – sich neutral verhalten und alle Beweise sammeln, auch jene, die zeigen, dass die Ärztinnen und Ärzte des Spitals die Regeln der ärztlichen Kunst verletzt haben. In einer zweiten Phase ist das Spital dann Partei und versucht, eine Haftung abzuweisen.

Das Spital hat Abläufe ein­gerichtet, die in der Untersuchungsphase für grösstmögliche Neutralität sorgen sollen: So kümmert sich der Rechtsdienst um die Untersuchung. Doch zumindest im vorliegenden Fall hat die Spitalleitung diese Abläufe nicht respektiert. Das Freiburger Kantonsgericht schickte darum Käch und Menoud in den Ausstand. Sie hätten sich in diesem Fall in die Untersuchung eingemischt und dem behandelnden Arzt jeglichen Kontakt zum Patienten verboten. «Zudem haben Käch und Menoud dem Patienten den Zugang zu Beweismitteln verwehrt», schrieb das Kantonsgericht.

Das Spital zog den Fall vor das Bundesgericht und forderte, im kantonalen Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger seien jene Artikel zu ändern oder als verfassungswidrig zu erklären, welche seit drei Jahren regeln, dass das Spital selber die Untersuchung führt. Das Bundesgericht schreibt nun, dieser Antrag komme viel zu spät. Auch sei es unnötig, die Abläufe zu kritisieren: Das Freiburger Spital könne durchaus die nötigen Prozeduren einhalten.

Das Bundesgericht weist zudem den Rekurs gegen den Ausstand von Menoud ab; jener von Käch steht nicht mehr zur Debatte, da sich das Spital am 21. Februar von ihr getrennt hat. Das Gericht kritisiert in seinem schriftlichen Urteil aber das Kantonsgericht: Dieses sei nicht darauf eingegangen, dass ein Arbeitgeber einschreiten könne, wenn sich ein Angestellter nicht loyal verhalte – wie der Arzt, der auf einen Behandlungsfehler hinwies. Auch habe das Kantonsgericht nicht erwähnt, dass der Patient immer mehr Druck auf den Arzt ausgeübt habe, seine Aussagen öffentlich zu machen. «Die Argumente des Kantonsgerichts überzeugen kaum, doch es hat nicht willkürlich geurteilt», schliesst das Bundesgericht.

njb

Bundesgericht Entscheid 4A_219/2018 Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 601 2017 133

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