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Lohn oder Dividende als Grundsatzfrage

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 Da die Vermögenserträge nicht zum massgebenden Lohn gehören, führt der vermehrte Bezug von Dividenden zu einer Reduktion der Sozialversicherungsabgaben. Dies kann zu einer Benachteiligung unter anderem der AHV führen. Daher prüft insbesondere die Ausgleichskasse, ob ein Missverhältnis vorliegt. Gestützt auf verschiedene Urteile des Bundesgerichts sind in der «Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML)» verschiedene Kriterien festgehalten, die für das Verhältnis von Lohn zu Dividende massgebend sind:

• Es darf kein offensichtliches Missverhältnis zwischen der geleisteten Arbeit und dem Entgelt resp. dem eingesetzten Vermögen und dem Vermögensertrag geben.

• Als angemessen gilt gemäss WML, wenn die gesamte Dividendenausschüttung im Verhältnis zum Steuerwert der Beteiligung weniger als zehn Prozent beträgt. Übersteigt die Dividendenrendite diese Limite, gelten die Dividenden vermutungsweise als überhöht.

• Sofern die Dividendenrendite grösser als zehn Prozent ist, erfolgt eine Betrachtung des massgebenden Lohnes. Die Angemessenheit des Lohnes misst sich unter anderem an Branchenvergleichen, dem Arbeitspensum, Art der Tätigkeit und Position, Verantwortung und so weiter.

Wenn kein oder ein unangemessen tiefer Lohn bezahlt wird, ist die Dividende als Lohn zu betrachten und wird der Lohnsumme hinzugerechnet, jedoch höchstens bis zur Höhe des branchenüblichen Gehalts.

Eine Ausnahme

Trotz grundsätzlicher Bestätigung der AHV-Praxis ist die Aufrechnung aber durch das Bundesgericht im Oktober 2012 in einem Fall verwehrt worden, weil es sich um eine Substanzdividende und nicht um eine ordentliche Dividende handelte.

Das Bundesgericht beurteilte den Fall eines Aktionärs, der in den letzten Jahren einen Lohn bezogen hat, der unter dem Branchendurchschnitt lag, gleichzeitig liess er sich einen grösseren Betrag als Dividende auszahlen. Die Dividendenrendite belief sich in einzelnen Jahren bis zu 36 Prozent. Das Bundesgericht entschied gegen die Ausgleichskasse und verneinte eine Lohnaufrechnung, da die Dividendenausschüttungen auf angehäuften Gesellschaftsgewinnen basieren, die in den 1990er-Jahren generiert wurden (Substanzdividenden).

Der Aktionär hatte in diesen Jahren jeweils einen branchenüblichen Lohn bezogen. Die Behörden taxierten die früher erzielten Gewinne als angemessen und somit als einen nicht der AHV unterliegenden Vermögensertrag. Somit liess sich eine Umqualifikation der Gewinne in AHV-beitragspflichtigen Lohn im Ausschüttungszeitpunkt nicht mehr rechtfertigen.

Eine Umqualifikation einer Dividende in AHV-beitragspflichtigen Lohn kann selbst dann nicht automatisch vorgenommen werden, wenn der Lohn unangemessen tief ist und die Dividendenrendite 10 % überschreitet. So kann es z. B. sein, dass bei einer Nachfolgeplanung hohe Dividenden ausgeschüttet werden, damit die Gesellschaft «leichter» wird. Eine solche Dividende wäre eindeutig gesellschaftsrechtlich und nicht arbeitsrechtlich motiviert.

Altersvorsorge

Das optimale Verhältnis zwischen Lohn und Dividende muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der Steuer- und AHV-Folgen, der Vorsorgeplanung sowie des Geschäftssitzes und Wohnortes festgelegt werden. Die Variante «Dividende» ist nicht immer vorteilhafter. Hohe Lohnbezüge haben den Vorteil, dass sich die Sparbeiträge und das Potenzial für freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse erhöhen, womit gleichzeitig das steuerbare Einkommen abnimmt.

Der Autor

Christian Strittist diplomierter Wirtschaftsprüfer und Partner der CORE-Partner AG sowie VR-Präsident der Cotting Revisions AG.

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