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Maskenpflicht an OS ist rechtmässig

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Seit dem 2. November müssen Schülerinnen und Schüler der Freiburger Orientierungsschulen Masken tragen. Gegen diesen Beschluss des Staatsrats wehrten sich die Eltern von zwei Schülerinnen. In ihrer Beschwerde ans Kantonsgericht argumentierten sie, dass die Maskenpflicht einerseits ohne gesetzliche Grundlage erfolgt und nicht im Amtsblatt publiziert worden sei und andrerseits gegen das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit, verstosse. Gemäss den Beschwerdeführern ist «diese brutale und unverhältnismässige Massnahme» in keiner Weise durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt.

Das Kantonsgericht teilt diese Ansicht nicht. Der Staatsrat sei aufgrund des eidgenössischen Epidemiegesetzes und der Freiburger Verfassung durchaus berechtigt, in einer ausserordentlichen Lage ernsthafte Gefahren mit den dafür erforderlichen Massnahmen abzuwenden. Just in solchen Situationen sei es gemäss dem Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse auch erlaubt, von einer Publikation der Massnahme im Amtsblatt abzusehen – eine Kommunikation via Medien reiche. Im Weiteren schreibt das Kantonsgericht in seiner Urteilsbegründung, dass wohl niemand ernsthaft anzweifeln wolle, dass die Covid-Pandemie verhältnismässige Einschränkungen der Grundrechte zum Schutz der Gesundheit rechtfertige. In der Frage, ob Masken ein wirksames und damit verhältnismässiges Mittel zur Verhinderung von Ansteckungen seien, bezieht sich das Kantonsgericht auf ein Bundesgerichtsurteil zur Infektionskrankheit Sars. Dieses besagt, dass sich die Gerichte auf die Erkenntnisse der Wissenschaft stützen müssen, die bei Pandemien eben bloss Momentaufnahmen sein könnten.

rsa

Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 603 2020 167

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