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«Massnahme zu hart»

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Studenten dürfen wieder zur Schule

Autor: Vom IMELDA RUFFIEUX

Was die beiden Studenten – 26 und 27 Jahre alt – Ende März 2006 dazu bewogen hat, zwei mit Wasser gefüllte Präservative vom vierten Stock des Schulgebäudes der Hochschule für Wirtschaft (HSW) auf die Strasse fallen zu lassen, ist nicht klar. Klar ist, dass sie dabei zwei parkierte Autos beschädigt haben und dass der nachfolgende Ärger grösser war als die beiden Strafanzeigen wegen Sachbeschädigung. Die beiden entschuldigten sich bei den Autobesitzern und kamen für den Schaden auf und die Klagen wurden fallen gelassen.

Von der Schule ausgeschlossen

Doch die Schulleitung liess es dabei nicht bewenden. Die beiden Studenten wurden mit sofortiger Wirkung aus der Schule ausgeschlossen. Gegen diesen Entscheid haben sie Einsprache erhoben, diese wurde von der HSW abgelehnt. Ausserdem entzog die Schule der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Konkret bedeutete dies, dass die beiden ihren Ausbildungsgang nicht fortsetzen und infolge dessen im Herbst zu den Abschlussexamen nicht antreten könnten.Die beiden Studenten gelangten deshalb mit einer Beschwerde an die Volkswirtschaftsdirektion. Sie beantragten, dass ihnen anstelle eines Schulausschlusses ein Verweis ausgesprochen wird. Sie verlangten auch, dass sie bis zu einem Entscheid weiter die Schule besuchen dürfen.Bis jetzt hat die Volkswirtschaftsdirektion noch nicht entschieden. Jedoch wies sie das Gesuch, die aufschiebende Wirkung auszusetzen, ab. Deshalb landete der Fall vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg: Es hatte über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden.

Schwere Tat

In ihrer Stellungnahme beurteilte die Volkswirtschaftsdirektion die Tat der beiden als schwer. Sie bemängelt auch das Verhalten danach: Die beiden hätten sich nie freiwillig bei der Schuldirektion gemeldet, sondern liess diese eigene Nachforschungen anstellen. Damit hätten sie grossen Mangel an Verantwortungsbewusstsein gezeigt. Auch sei die Wiedergutmachung eher unter dem Druck der Umstände als freiwillig geschehen. «Das Interesse für einen geregelten Schulbetrieb spricht für einen sofortigen Ausschluss.»Auch die Schuldirektion ist der Meinung, dass der Ruf der Schule geschädigt worden sei. Das Ansehen sei ein wichtiges Kapital der Schule und eine Schädigung könne im harten Wettbewerb finanzielle Konsequenzen haben. Das Verhalten der beiden sei von anderen Schülern beobachtet worden. «Ihnen wird damit ein schlechtes Beispiel gegeben», betont die Schuldirektion in ihrer Stellungnahme.

Dramatische Konsequenzen

Die beiden Studenten halten fest, dass sie vor dem besagten Vorfall nie negativ oder störend aufgefallen sind. Auch danach hätten sie keinen Anlass zur Beeinträchtigung des Schulbetriebs gegeben. Durch einen einmaligen Vorfall an der HSW sei deren tadelloser Ruf nicht gefährdet. Sie empfinden die Massnahme unmittelbar vor Ende ihrer dreijährigen Ausbildung als zu hart und unverhältnismässig. Der Entscheid, die aufschiebende Wirkung zu entziehen, habe für sie dramatische und noch nicht absehbare Konsequenzen, halten sie fest.

Ausgang unklar

«Im jetzigen Zeitpunkt kann nicht eindeutig davon ausgegangen werden, der Fall werde so oder anders entschieden», hält das Verwaltungsgericht in seinem Urteil fest. Deshalb teilte es die Meinung der Studenten, dass die aufschiebende Wirkung unabhängig von einer allfälligen späteren Massnahme entschieden werden muss. «Der (vorläufige) Verbleib der beiden ändert weder etwas am Schulbetrieb noch am Ruf der Schule. Die gegenteilige Auffassung des Direktors erscheint übertrieben und etwas ?dramatisch? dargelegt», hält das Gericht fest. Die Direktion trage für das Verhalten der Studenten, auch wenn es flegelhaft und für einen Hochschulgänger unwürdig sei, keine Verantwortung. Ein Ausschluss der beiden, bevor ein Entscheid da ist, sei als Massnahme zu hart und schiesse über das Ziel hinaus. Es gebe also keinen Grund, vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung abzuweichen.Zum Schluss erlaubt sich das Verwaltungsgericht den Hinweis, dass das Bundesgericht für einen Schulausschluss sehr strenge Anforderungen stelle. Es scheine, dass die beiden Studenten die notwendigen Lehren aus ihrer keinesfalls als Bubenstreich zu qualifizierenden Tat gezogen hätten, hält das Gericht fest.

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