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Medizin und Recht als Thema

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Medizin und Recht als Thema

Tagung der deutschsprachigen Friedensgerichte

An der Tagung der Friedensgerichte in Plasselb wurde speziell der Art. 369 des Zivilgesetzbuches über Situationen und Kontroversen zum Thema Vormundschaftsrecht behandelt.

Über vierzig Behördemitglieder und Amtspersonen nahmen an den Referaten teil. Ekhard Sibbel, leitender Arzt des kantonalen psychiatrischen Spitals Marsens, behandelte dabei das Spannungsfeld der Anwendung bei Psychischkranken und stellte die Strukturen und die Funktionsweise des Spitals Marsens vor.

«Als psychische Krankheiten lassen sich alle Krankheiten verstehen, denen wir im psychiatrischen Diagnosesystem begegnen», stellte er eingangs fest. Diese liessen sich im Wesentlichen in drei grosse Gruppen zusammenfassen: In organische Psychose, endogene Psychose und Neurose.

Prävention ist im Vordergrund

Wird ein Patient sozialpsychologisch und medizinisch behandelt, steht der Präventionsgedanke im Vordergrund. In seinen Erläuterungen gab er einige Beispiele und Antworten auf Situationen aus der medizinischen Sicht. «Alle versuchen bei ihrer Hilfestellung jedoch für Ordnung zu sorgen und das Beste für den Patienten zu tun», sagte Sibbel.

Juristen denken anders als Mediziner, sie kennen das Prinzip einer «Präventionshaft» nicht, juristisch wird nur derjenige verurteilt, bei dem es klare Fakten gibt. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts des Sense, Peter Rentsch, erläuterte in seinem Referat die Anwendung von Art. 369 des ZGB in der Praxis der Vormundschaftsbehörde.

Am Richter ist es, die rechtsgeschäftsmässigen Angelegenheiten für den Betroffenen zu behandeln und zu beurteilen. An diesem Punkt zeigt sich, wie wichtig eine gute Kooperation mit den Angehörigen, den Sozialdiensten, den ausserklinischen Institutionen etc. ist, um eine sorgsame Anamnese (Vorgeschichte einer Krankheit) zu erheben und wirklich konkret zu handeln.

Rentsch stellte dar, dass jede vormundschaftliche Massnahme ein Eingriff ins Persönlichkeitsrecht ist, der nicht mehr als nötig angewendet werden darf. Dabei verwies er auf die Wichtigkeit, dass die Vormundschaftsbehörde und Gerichte den zuständigen Behörden Anzeige erstatten, wenn der Bedarf angemeldet ist.

Aus der Diskussion ergab sich, dass die Einweisungsbehörde nicht zuständig ist, für eine Pflegebeistandschaft (Zwangsmedikation), sondern dass es sich um ein eigenes Verfahren gemäss Gesundheitsgesetz handelt. Sibbel stellte dazu mit Bedauern fest, dass dieses Verfahren viel zu lange dauert, bis ein Beschluss steht.
Ausserdem stellte die Versammlung fest, dass ein akuter Handlungsbedarf an entsprechend geeigneten Institutionen und Plätzen, vorab im deutschsprachigen Teil des Kantons, besteht.

Führung durch das
Haus der Gesundheit

Im Anschluss an die Fachtagung und die Vorstellung der Tagungsgemeinde Plasselb durch die Gemeindepräsidentin Beatrice Zbinden nahmen die Teilnehmenden an einer Besichtigung des Hauses der Gesundheit in Plasselb teil. Die Führung machte die Hausleiterin und Betreuerin Theres Hofer. abt

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