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Muss der Ex-Offizial seine Strafe im Gefängnis absitzen oder nicht? – Die Plädoyers

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Autor: Regula Saner

Freiburg «Ohne die gesundheitlichen Probleme des Angeschuldigten L. ausser Acht lassen zu wollen; es geht hier um aussergewöhnliche und schwere Tatbestände.» Dies stellte der stellvertretende Staatsanwalt Raphaël Bourquin gleich eingangs seines Plädoyers klar. Der Angeschuldigte habe seine Position ausgenutzt, um das Vertrauen seiner Opfer zu erschleichen. Bourquin warf dem heute 57-jährigen Priester, welcher von Papst Paul II. den kirchlichen Ehrentitel «Monsegniore» bekommen hatte, gar «macchiavellistische Methoden» vor. «Die Lüge ist integraler Bestandteil im Leben des Angeschuldigten», so Bourquin.

Der Angeschuldigte sei wegen Betrug, Veruntreuung und Urkundenfälschung schuldig zu sprechen, verlangte die Staatsanwaltschaft und sah es als erwiesen an, dass L. das Bistum, die Stiftung Marguerite Bays und eine Halbwaise um 555 000 Franken erleichtert hat.

In den Augen der Staatsanwaltschaft würde die Delikts-summe eine Freiheitsstrafe von mindestens dreieinhalb Jahren rechtfertigen. Sie anerkennt jedoch eine leichte Verminderung der Urteilsfähigkeit von 25 Prozent.

Anklage vermisst Reue

Raphaël Bourquin erachtete deshalb eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als angemessen. 12 Monate davon sollten unbedingt, die restlichen Monate bedingt auf fünf Jahre ausgesprochen werden. «Die Entschuldigungen vor Gericht kamen zu spät, L. hat nichts Konkretes gemacht, um seine Reue zu beweisen. Er bereute aus taktischen Gründen.»

Verteidigung hebt Krankheit von L. hervor

Die Verteidigung baute ihr Plädoyer dagegen auf der Mitverantwortung der Opfer und der Epilepsie des Angeschuldigten auf. Anwältin Laura Santonino betonte zwar, dass es nicht darum gehe, die Taten ihres Mandanten zu minimieren. Es gelte aber auch, der juristischen Realität Rechnung zu tragen. So hätten weder das Bistum, noch die Stiftung Marguerite Bays die vom Bundesgericht geforderten elementaren Vorsichtsmassnahmen zur Bejahung von Betrug walten lassen. Zudem sei in keinem der Anklagepunkte die notwendige Arglist gegeben. Verteidiger Robert Assael sah zudem eine Verminderung der Urteilsfähigkeit seines Mandanten von 50 Prozent als gegeben an. Er hielt daher eine auf zwei Jahre bedingte Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten für gerechtfertigt.

Erneute Entschuldigungen

Der Angeschuldigte L. war während der Plädoyers abwesend. Das Gericht hatte ihn von der Anwesenheit dispensiert. L. erschien einzig für das letzte Wort. Dabei bat er einmal mehr seine Opfer und Gott um Entschuldigung. Das Urteil wird heute verkündet.

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