Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Nach Order abstimmen

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Nach Order abstimmen

«Abtrünnige» können abberufen werden

Die Gemeindedelegierten haben sich bei der Ausübung ihres Amtes nach dem Standpunkt des Gemeinderates zu richten. Tun sie dies nicht, kann der Gemeinderat sie abberufen. Dies sagt der Staatsrat.

Gewisse Delegierte halten sich bei Versammlungen von Gemeindeverbänden nicht an die Anweisungen ihres Gemeinderates. Sie stimmen oder wählen anders. Nach Ansicht von Yvan Aeby, CVP-Grossrat aus Tentlingen, verletzen sie dabei das geltende Recht.

«Allein das Interesse der am Gemeindeverband beteiligten Gemeinden darf bei Wahlen und anderen wichtigen Beschlüssen des Verbandes entscheidend sein; persönliche Interessen der Delegierten dürfen keine Rolle spielen», schreibt er in einer Anfrage an den Staatsrat. Er vertritt dabei die Auffassung, dass nur der Standpunkt der demokratisch gewählten Gemeinderäte massgebend sein dürfe.

Nicht absolut zwingend

In seiner Antwort bestätigt der Staatsrat die Einschätzung von Yvan Aeby. Er zitiert vorerst das Gemeindegesetz, das im Jahre 1995 im Sinne des CVP-Grossrats revidiert worden ist. «Bei der Ausübung ihres Amtes, insbesondere wenn neue Investitionsausgaben beschlossen werden, richten die Delegierten sich nach dem Standpunkt des Gemeinderates. Der Gemeinderat kann einen Delegierten aus wichtigen Gründen abberufen», lautet der entsprechende revidierte Gesetzestext.

Gemäss Staatsrat ist aber diese Verpflichtung nicht absolut zwingenden Weisungen gleichzusetzen. «Der Delegierte kann aber nur aus wichtigen Gründen vom Standpunkt des Gemeinderates abweichen», ergänzt die Freiburger Regierung ihre Antwort.

Ausnahme für
besondere Situationen

Der Staatsrat ist grundsätzlich der Meinung, dass der Delegierte die Pflicht hat, den Standpunkt des Gemeinderates zu vertreten. Missachtet er sie, kann er vom Gemeinderat abberufen werden. «Es kann aber Situationen geben, wo veränderte oder neue Umstände ein Anpassen des ursprünglichen Standpunkts des Gemeinderates gebieten. In einem solchen Fall sollte das Abweichen vom Standpunkt des Gemeinderates keine Absetzung zur Folge haben», hält der Staatsrat fest. «Es kommt regelmässig vor, dass im Verlaufe der Sitzung neue Elemente zum Vorschein treten, die Diskussion neue Informationen zutage bringt oder zu neuen Ideen oder Schlussfolgerungen führt», schildert er Situationen, die ein Abweichen rechtfertigen.

Noch kein Fall
von Absetzung

Abberufungen sollten laut Staatsrat nur dann erfolgen, wenn der Delegierte ohne relevanten und objektiven Grund vom Standpunkt des Gemeinderates abweicht. Er geht aber davon aus, dass der Gemeinderat bei gravierenden Fällen vorerst einen Ordnungsruf oder eine Verwarnung an die Adresse des Delegierten ausspricht, bevor er dessen Absetzung vornimmt. «Absetzungen von Verbandsdelegierten dürften jedoch kaum sehr zahlreich sein, das Amt für Gemeinden hat jedenfalls von keinem solchen Fall Kenntnis», hält er fest.

Standpunkt des
Gemeinderates

Den Standpunkt des Gemeinderates vertreten, bedeutet für den Staatsrat auch, dass die Gemeinderäte die Traktanden der Delegiertenversammlung vorgängig besprechen und ihre Stellungnahme zu den jeweiligen Themen abgeben. «Der oder die Delegierten müssen anschliessend den Standpunkt des Gemeinderates bei der Delegiertenversammlung vertreten.»

Laut Staatsrat haben die Gemeinderäte auch das Recht, die Traktanden der Gemeindeverbände vorgängig zu behandeln. «Dieses Recht ist gleichzeitig auch eine Pflicht, denn es ist im Interesse der Gemeinde, dass die Mitgliedgemeinden den Verlauf der Geschäfte auf interkommunaler Ebene aufmerksam verfolgen und ihren Einfluss geltend machen», schreibt der Staatsrat. az

Meistgelesen

Mehr zum Thema