Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Nach zwölf Jahren können die Gemeinden ihr Vorkaufsrecht geltend machen

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Zum Abschluss war nur noch Grossrat Christian Ducotterd (CVP, Grolley) gegen das revidierte kantonale Raumplanungs- und Baugesetz. Er befürchtet eine Immobilienblase, wenn Landbesitzer zum Bebauen ihrer Bauparzellen gezwungen werden.

Ansonsten stimmte der Grosse Rat geschlossen für die Einführung einer Baupflicht und einer regionalen Raumplanung. Damit trug er einem Bundesgerichtsurteil und den Anforderungen an den kantonalen Richtplan Rechnung.

In der gestrigen zweiten und dritten Lesung nahm der Rat zu zwei umstrittenen Punkten nochmals die Debatte auf: zur Übergangsfrist für das Vorkaufsrecht und zur Rekursbehörde beim Vorkaufsrecht (FN von gestern).

Zickzack bei der Frist

Mit 50 gegen 46 Stimmen bestätigte der Grosse Rat den Entscheid vom Mittwoch, wonach eine Gemeinde nach zwölf Jahren ein Vorkaufsrecht geltend machen kann, wenn ein Grundbesitzer seine Bauzone nicht bebauen will. Der Rat folgte einem Antrag von Grossrat Betrand Morel (CVP, Lentigny); der Staatsrat hatte eine Frist von zehn Jahren vorgeschlagen. Morel sagte, mit einer Frist von zwölf Jahren werde der Grundbesitz besser geschützt. Er wies auch darauf hin, dass der Bund eine Frist bis zu 15  Jahren erlaube.

In der zweiten Lesung war der Grosse Rat zwischenzeitlich auf eine Frist von zehn Jahren umgeschwenkt. Auch diese Abstimmung lief mit 52 gegen 49 Stimmen knapp aus.

Staatsrat Jean-François Steiert (SP) verteidigte die zehnjährige Frist. Er informierte das Parlament, dass er sich beim Bundesamt für Raumplanung informiert habe, um zu wissen, welche Auswirkungen eine längere Frist auf die Genehmigung des kantonalen Richtplans haben könnte. Laut dem Bundesamt wäre wohl nicht der kantonale Richtplan als Ganzes gefährdet, so Steiert. «Doch das Bundesamt wird den Richtplan Punkt für Punkt prüfen. Und wenn wir bei der Übergangsfrist eine Lockerung vornehmen, ist es gut möglich, dass das Bundesamt anderswo eine Verschärfung verlangt.»

Oberamt als Rekursbehörde

Wenn eine Gemeinde in Zukunft ein Vorkaufsrecht geltend machen will und dies vom Besitzer bestritten wird, so wird der Oberamtmann Rekursbehörde sein. Das Parlament änderte mit zwei knappen Abstimmungen in zweiter und dritter Lesung den Entscheid vom Mittwoch, wonach die kantonale Direktion Re­kurs­ins­tanz sein sollte. Für Antragsteller Jean-Daniel Wicht (FDP, Corserey) ist der Oberamtmann die logische Rekursbehörde, da er diese Rolle auch bei anderen Streitigkeiten zwischen Bürgern und Gemeinden wahrnimmt. Steiert wehrte sich gestern nicht mehr stark dagegen, da ein Oberamtmann im Fall eines Interessenkonflikts auch in den Ausstand treten kann.

Schliesslich stimmte der Grosse Rat einem Antrag von Nadia Savary (FDP, Vesin) zu. Gemäss diesem erhalten Regionen, die ihre Planung schon gemacht haben, wie die anderen Geld aus einem Fonds. Das Subventionsgesetz verbietet zwar eine retroaktive Subventionierung; dank Savarys Antrag können Regionen aber auch bei einer Revision der Planung noch Geld erhalten.

Meistgelesen

Mehr zum Thema