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Nachbeben des Neins zur Rentenreform

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Das Schweizer Stimmvolk hat am 24. September die Vorlage zur Altersvorsorge 2020 abgelehnt. Damit bleibt im Schweizer Vorsorgesystem vorerst alles beim Alten. Beiträge und Leistungen in der 1. und 2. Säule verändern sich nicht, aber auch die drängenden Probleme auf der Finanzierungsseite bleiben ungelöst. Insbesondere das Problem der Quersubventionierung überhöhter Rentenversprechen innerhalb der 2. Säule bleibt weiterhin bestehen.

Ursprung dieser Quersubventionierung ist der Mindestumwandlungssatz von 6.8 Prozent, der die Höhe der «Jahresrationen» bestimmt, in welche der obligatorische Teil des angesparten Vorsorgekapitals aufgeteilt wird. Ein Pensionskassenkapital von beispielsweise 100 000 Franken wird in Jahresrenten von 6800 Franken umgewandelt. Da wir im Durchschnitt immer älter werden und somit länger Renten beziehen, müsste der geschaffene Vorrat auf immer kleinere Jahresrationen aufgeteilt werden. Der aktuelle Satz ist auf eine durchschnittliche Lebenserwartung von 14 bis 15 Jahre nach der Pensionierung ausgelegt, effektiv beträgt die Restlebenserwartung zu diesem Zeitpunkt aber 18 bis 20 Jahre. Die angesparten Gelder reichen nicht aus, um die Renten über die ganze Laufzeit hinweg zu finanzieren.

Buchhalterische Umverteilung

Schätzungen zufolge beträgt die Finanzierungslücke pro Neurentner heute 20 bis 30 Prozent. Jeder Versicherte, der beim Eintritt in den Ruhestand die Rentenoption statt den Kapitalbezug wählt, stellt heute für die Pensionskasse potenziell ein Verlustgeschäft dar. Weil die Pensionskassen gesetzlich verpflichtet sind, die Renten zu garantieren, beschaffen sie sich durch eine buchhalterische Umverteilung die nötigen Mittel. Diese schleichende, ursprünglich so nicht vorgesehene Umverteilung findet sowohl zwischen den aktiv Versicherten und den Rentnern wie auch zwischen Besserverdienenden und Versicherten mit tiefen Löhnen statt.

Das Reformvorhaben der Altersvorsorge 2020 sah unter anderem vor, den Umwandlungssatz von 6.8 auf 6 Prozent zu senken. Die Senkung hätte das Problem der Quersubventionierung zumindest entschärft, wenn auch nicht vollständig gelöst.

Mit der Ablehnung der Vorlage sind nun mehr denn je Lösungen gefragt. Hier schaffen Kadervorsorgelösungen Abhilfe: Unternehmer, Selbständigerwerbende und Kadermitarbeiter können sich ein zweites Standbein aufbauen, indem sie überobligatorische Lohnbestandteile in einer separaten Vorsorgeeinrichtung versichern.

Durch diese Trennung von Obligatorium und Überobligatorium werden die zu hohen Rentenversprechen im obligatorischen Teil nicht mehr quersubventioniert. Jeder Versicherte spart für sich selber Vorsorgevermögen an, trägt konsequenterweise aber auch die Anlagerisiken selber.

Anlagestrategie selber wählen

Die Auftrennung der Pensionskasse in Basis- und Kadervorsorge muss nicht zwingend bedeuten, dass auch bereits vorhandenes Vorsorgekapital aufgeteilt wird. Das vorhandene Kapital kann durchaus in der «alten» Pensionskasse verbleiben. Neu werden die Lohnbestandteile ab einer bestimmten Eintrittsschwelle einfach in der zusätzlichen Kadervorsorgelösung versichert.

Diese Eintrittsschwelle wird pro Unternehmen einheitlich festgelegt. Typische Schwellenwerte sind zum Beispiel ein Jahressalär von 84 600 Franken für eine überobligatorische Kadervorsorge respektive von 126 900 Franken für eine sogenannte 1e-Lösung, welche die individuelle Wahl der Anlagestrategie erlaubt und somit die Risikofähigkeit und -bereitschaft jedes Versicherten berücksichtigt.

Die Äufnung des Vorsorgevermögens erfolgt anschliessend über die regulären Sparbeiträge und zusätzlich über steuerbegünstigte Einkäufe in die Pensionskasse. Angesichts der Probleme der 2. Säule ist es wichtig, die vorhandenen Gestaltungsspielräume zu nutzen und die Optimierung der beruflichen Vorsorge selbst in die Hand zu nehmen.

Der Autor

Michael Zurkinden hat in Freiburg Volkswirtschaft studiert und promoviert. Er arbeitet in Bern bei der Notenstein La Roche Privat- bank in der Anlageberatung und Vermögensverwaltung.

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