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Nachteil für politisch aktive Frauen

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Erwerbstätige Frauen haben in der Schweiz für die ersten 14 Wochen nach der Geburt eines Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Werden sie während dieser Zeit wieder berufstätig und verdienen dabei mehr als 2300 Franken jährlich, verlieren sie diesen Anspruch. Wie aber ist diese Regelung auf Politikerinnen anzuwenden, welche ihr Mandat auch während des Mutterschaftsurlaubs ausüben wollen? Im Kanton Basel-Stadt sorgte im vergangenen Herbst das «Babygate» für Aufsehen: Grossratspräsident Remo Gallacchi (CVP) verwies die grüne Grossrätin Lea Steinle des Saals, weil sie ihr Baby dabei hatte. Daraufhin reichten die grünen Nationalrätinnen Sibel Arslan (BS) und Irène Kälin (AG) auf nationaler Ebene Vorstösse ein, welche die Rolle von Eltern im Parlament zur Debatte stellen.

«Nicht abschliessend geklärt»

Die Freiburger Grossrätin Mirjam Ballmer (Grüne, Freiburg) nahm diese Woche zwei Mal zusammen mit ihrem Baby an der Grossratssitzung teil, obwohl diese in der letzten Woche ihres Mutterschaftsurlaubs stattfand. Nicht ohne Grund: Vorgestern reichte sie nämlich zusammen mit Grossrat Elias Moussa (SP, Freiburg) zwei parlamentarische Vorstösse zum Thema Mutterschaft ein. In einer Anfrage wollen die beiden vom Staatsrat wissen, ob die Ausübung eines parlamentarischen Mandats als Erwerbstätigkeit betrachtet wird, durch welche die Politikerin das Anrecht auf Mutterschaftsentschädigung verliert. Und in einer parlamentarischen Initiative schlagen sie vor, dass Parlamentsmitglieder sich während einer Abwesenheit – etwa wegen einer Mutterschaft – in den ständigen Kommissionen des Grossen Rats auch vertreten lassen könnten.

«Vom Gesetz und der Rechtsprechung her ist die Frage der Vereinbarkeit von Mutterschaftsurlaub und Parla­ments­tätig­keit nicht abschliessend geklärt», sagte Ballmer den FN. Sie selbst habe sich aus diesem Grund nicht getraut, an der Februarsession des Grossen Rats teilzunehmen. Dies habe dazu beigetragen, dass die Abstimmung zum Pendlerabzug bei der Steuererklärung äus­serst knapp verloren gegangen sei. Da ihr Mutterschaftsurlaub nun aber bald ende und sie das Einverständnis ihres Arbeitgebers gehabt habe, habe sie sich nun getraut, mit ihrem Baby an der Session teilzunehmen. Dies habe rein praktische Gründe gehabt, zumal ihr Kind noch nicht in die Krippe könne. Sie wollte aber auch ein politisches Zeichen setzen. «Ich sehe im Status quo ganz eindeutig eine Diskriminierung all jener jungen Frauen und Mütter, die sich politisch betätigen wollen», so Ballmer. Es bestehe auch eine Ungleichbehandlung zu Militärdienstleistenden, welche unter die gleiche Erwerbsersatzordnung fielen, bei denen aber eine Vereinbarkeit von Militärdienst und einem politischen Mandat kein Problem sei.

Der Direktor der Freiburger Sozialversicherungsanstalt, Hans Jürg Herren, sieht die Dinge etwas anders. «Die Ausübung eines solchen politischen Mandats ist ganz klar als Erwerbstätigkeit zu betrachten, zumal die Honorierung AHV-pflichtig ist», sagte er den FN. Es gebe zwar eine lohnmässige Grenze. Diese liege aber bei einem Jahresgehalt von 2300 Franken; die Entschädigung für ein Grossratsmandat liege darüber.

Sache des Bundes

Im Übrigen seien die Bedingungen der Mutterschaftsentschädigung Sache der Bundesgesetzgebung; der Kanton habe nichts dazu zu sagen. Herren verweist auch auf ein Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen, das für alle Sozialversicherungsanstalten in der Schweiz bindenden Charakter hat. «Es ist klar», so Herren: «Sobald eine Arbeit wieder aufgenommen wird, entfällt der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung.»

Sowohl Ballmer als auch Moussa wissen, dass die Mutterschaftsentschädigung grundsätzlich in die Kompetenz des Bundes fällt. Dennoch seien ihre Vorstösse nicht einfach symbolisch oder gar Wahlpropaganda: «Aus meiner Sicht hat der Kanton einen Interpretationsspielraum, den er zugunsten der Frauen im Mutterschaftsurlaub nutzen kann», sagt Ballmer. «Es bleibt immer noch die Frage, wie das Bundesrecht in diesem Fall umgesetzt wird.» Zudem habe sich auch das Bundesgericht nicht zur Frage der Nebenbeschäftigung geäussert, unter welche ein parlamentarisches Mandat auf jeden Fall falle. «Ausserdem bekommt man für diese Mandate keinen Lohn, sondern ein Sitzungsgeld», so Ballmer. «Das ist ein Unterschied.»

«Wir wollen ganz einfach vom Staatsrat wissen, ob er die Problematik ebenso sieht wie wir», ergänzt Moussa. «Und es gibt ja immer noch die Möglichkeit, dass der Kanton diesbezüglich in Bundesbern mit einer Standesinitiative aktiv werden könnte.» Der Sozialdemokrat verweist auch darauf, dass Grossrätinnen und Grossräte grundsätzlich einer Sitzungspflicht unterliegen.

Reaktionen

«Spitzfindig und kleinlich»

Die beiden Freiburger Grossratsmitglieder Mirjam Ballmer (Grüne, Freiburg) und Elias Moussa (SP, Freiburg) möchten erreichen, dass eine Grossrätin im Mutterschaftsurlaub an den Sessionen teilnehmen kann, ohne ihre Mutterschaftsentschädigung zu verlieren. Rückendeckung erhalten die beiden auch von bürgerlicher Seite. «Ich kann diese Rechtsauslegung durch die Freiburger Sozialversicherungsanstalt nicht verstehen», sagte etwa Grossrätin Katharina Thalmann-Bolz (SVP, Murten) den FN. «Ich habe damals auch mit meinem Baby an den Gemeinderatssitzungen teilgenommen, mir war gar nicht bewusst, dass dies nicht möglich sein soll.» Man könne doch Mütter nicht einfach zu Hause einsperren. Sie könne einfach nicht verstehen, wieso ein parlamentarisches Mandat als Erwerbstätigkeit gelten solle. «Dies so zu sehen, ist spitzfindig und kleinlich.»

Auch für Grossrätin Madeleine Hayoz (CVP, Cressier) braucht es unbedingt «eine Gleichbehandlung von Militärdienst und Mutterschaft». Sie hält den Status quo für diskriminierend und unterstützt das Anliegen von Ballmer und Moussa. Für Grossrätin Johanna Gapany (FDP, Bulle) ist die Anfrage ebenfalls «absolut berechtigt, denn diese Frage stellt sich für alle Frauen, die politisch tätig sind». Dass Ballmer mit ihrem Baby im Grossen Rat erschienen sei, hält sie für «sehr mutig». Klar sei lediglich, dass Gelder aus der Mutterschaftsentschädigung und Sitzungsgelder nicht kumulierbar sein sollten.

jcg

 

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