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Neue Mindeststeuerregeln erfordern Änderung der Bundesverfassung

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Damit die Schweiz die weltweit geplante Mindeststeuer von 15 Prozent für Konzerne umsetzen kann, braucht es eine Verfassungsänderung. Der Bundesrat hat am Freitag den entsprechenden Bundesbeschluss in die Vernehmlassung geschickt. Der Fahrplan ist eng getaktet.

Artikel 127 der Bundesverfassung regelt die Grundsätze der Besteuerung. Dort ist sinngemäss auch verankert, dass alle Unternehmen gleichmässig besteuert werden müssen.

Die globale Steuerreform der OECD/G20 sieht künftig aber eine Mindeststeuer von 15 Prozent nur für grosse, international tätige Unternehmensgruppen mit Umsätzen über 750 Millionen Euro vor. Nicht betroffen sind KMU und rein inländisch tätige Firmen.

Weil der Bundesrat wie die allermeisten anderen Staaten diese Mindeststeuer auch in der Schweiz erheben will, ist eine Verfassungsänderung erforderlich. So soll es künftig erlaubt sein, Konzerne besonders zu besteuern.

Der Bundesrat plant die Mindestbesteuerung mit einer «Ergänzungssteuer» sicherzustellen, welche bei den grossen Unternehmensgruppen die Differenz zwischen einer allfälligen tieferen Besteuerung und der Mindeststeuer von 15 Prozent ausgleicht. Die Vernehmlassung zur neuen Verfassungsbestimmung und zu den Übergangsregelungen dauert bis zum 20. April 2022.

Details erst später gesetzlich regeln

Volk und Stände müssen am 18. Juni 2023 – dem letzten Abstimmungstermin vor dem Wahlherbst – über den Bundesbeschluss abstimmen. Zuvor muss das Geschäft durch das Parlament: Geplant ist die Beratung im Erstrat in der Herbstsession sowie eine Bereinigung der Vorlage in der Wintersession im Dezember 2022.

In einem ersten Schritt soll die Steuerreform auf dem Verordnungsweg eingeführt werden – bezugnehmend auf den geänderten Verfassungsartikel. Das Bundesgesetz über die direkten Bundessteuern und das Steuerharmonisierungsgesetz sollen erst nach der Inkraftsetzung der Reform Anfang 2024 im ordentlichen Verfahren geändert werden und schliesslich die Verordnung ablösen. Diese Vorlage unterstünde dann dem fakultativen Referendum.

«Die Verfassungsänderung müsste eigentlich mehrheitsfähig sein», hatte Finanzminister Ueli Maurer im Januar gesagt. Die Schweiz habe ein ureigenes Interesse daran, bei der Reform mitzuziehen. «Wenn schon 15 Prozent erhoben werden müssen, dann wollen wir das in der Schweiz tun. Das ist ein reiner Selbstnutzen.» Denn: Hält ein Land an tieferen Steuern fest, können andere Länder die unterbesteuerten Unternehmen zusätzlich besteuern.

Noch immer offene Fragen

Die neuen globalen Konzernsteuerregeln sollten nach den Plänen der OECD/G20 eigentlich bereits ab dem 1. Januar 2023 gelten. Laut Finanzminister Maurer dürfte die einjährige Verspätung jedoch zu keinerlei Problemen führen: «Wir haben uns abgesichert, dass es bei uns etwas länger geht», hatte er im Januar gesagt.

In der Schweiz dürften laut der Verwaltung rund 2500 Unternehmen betroffen sein – zwischen 200 und 300 Schweizer Firmen sowie rund 2000 bis 3000 ausländische Tochterfirmen. Ganz genau lässt sich das noch nicht sagen, weil die OECD noch nicht alle Details zur Umsetzung der Reform bekanntgegeben hat.

Derzeit ist etwa unklar, 15 Prozent von was genau besteuert werden soll. Einige Unternehmen dürften aber deutlich mehr Steuern bezahlen müssen. In Einzelfällen dürften es laut Maurer bis zu hundert Millionen Franken pro Jahr sein.

Streitpunkt Kompensationsmassnahmen

Zum Zeitpunkt der Volksabstimmung soll die Bevölkerung über die Umsetzungsmodalitäten im Bilde sein, auch über die finanziellen Auswirkungen für den Bund und die Kantone. Derzeit geht der Bundesrat davon aus, dass die Kantone durch die Reform zwischen einer Milliarde und 2,5 Milliarden Franken mehr Steuern einziehen werden.

Diese Mehreinnahmen sollen in den Werkplatz investiert werden für gute Rahmenbedingungen. Wegen der weltweit harmonisierten Mindeststeuer geht nämlich ein Standortvorteil der Schweiz verloren. Damit die Firmen nicht abwandern, sind verschiedene Massnahmen denkbar. Voraussetzung ist aber, dass alle Unternehmen – also auch solche, die nicht von der Mindeststeuer betroffen sind – von allfälligen neuen Privilegien profitieren können müssen.

Möglich sind auch Massnahmen auf Stufe der natürlichen Personen. In den vergangenen Wochen wurde etwa eine geringere Besteuerung für gutverdienende Arbeitnehmende ins Spiel gebracht. Beachtet werden muss, dass die jeweiligen kantonalen Kompensationsmassnahmen vor dem Volk bestehen müssen. In der jüngeren Vergangenheit waren mehrere Vorlagen an der Urne gescheitert, die finanzielle Erleichterungen für Unternehmen und Reiche zum Ziel hatten.

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