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Neue Regelung für Familienzulagen hilft den Selbstständigerwerbenden

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Freiburg Der Staatsrat hat gemäss einer Mitteilung der Staatskanzlei die Revision des Gesetzes über die Familienzulagen dem Grossen Rat zur Begutachtung vorgelegt. Er entspreche damit dem Willen des Verfassungsrats, die Familien zu fördern. Und der Kanton komme mit der Revision auch den neuen eidgenössischen Gesetzesbestimmungen nach.

Der Anspruch auf die Familienzulagen wird sich neu ab 1. Januar nächsten Jahres auf alle selbstständig erwerbenden Eltern ausdehnen. Sie werden in den Kreis der Bezüger kantonaler Familienzulagen aufgenommen. Dabei geht es dem Staatsrat gemäss der Mitteilung namentlich darum, das kantonale Gesetz der Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen anzupassen. Dies geschieht durch die Schaffung eines einheitlichen Systems für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende, sowohl was die Beiträge als auch was die Leistungen anbelangt.

Gleichbehandlung als Ziel

Um die Gleichbehandlung von Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden zu garantieren, sind ihre Beitragsansätze innerhalb einer jeweiligen Ausgleichskasse identisch. Gemäss Bundesgesetz sind die Beiträge der Selbstständigerwerbenden auf einem Einkommen plafoniert. Die Limite entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung, also 126000 Franken im Jahr.

Nach der aktuellen Regelung erhalten alle entlöhnten Personen und alle nichterwerbstätigen Personen in bescheidenen Verhältnissen Familienzulagen.

Diese Zulagen betragen bis zum 16. vollendeten Lebensjahr 230 Franken für jedes der beiden ersten Kinder und 250 Franken für das dritte und jedes weitere Kind. Neben diesen Kinderzulagen gibt es auch Beiträge für Jugendliche in Ausbildung bis 25 Jahre. Diese Ausbildungszulagen betragen 290 Franken für jedes der beiden ersten Kinder und 310 Franken für das dritte und jedes weitere Kind.

Die finanziellen Auswirkungen dieser Gesetzesänderung sind gleich null, denn die Finanzierung der Leistungen und die Deckung der Verwaltungskosten – Personal, Infrastruktur und Logistik – erfolgen gemäss der Bundesgesetzgebung ausschliesslich über die Beiträge, welche die Selbstständigerwerbenden den Familienausgleichskassen entrichten.fca

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