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Neue Verordnung sorgt für bessere Chancen nach dem Gefängnisaufenthalt

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Autor: Regula Saner

Freiburg Seit dem 1. Januar 2007 sind die neuen Bestimmungen über die Bewährungshilfe und über die gemeinnützige Arbeit im Strafrecht in Kraft getreten. Nun hat der Kanton Freiburg seine Verordnung über das Amt für Bewährungshilfe entsprechend den Bundesbestimmungen angepasst, wie der Staatsrat mitteilt. Neu liegt der Schwerpunkt auf der durchgehenden Betreuung der inhaftierten Personen. Mit der durchgehenden Betreuung sollen diese Personen während der gesamten Dauer des Strafverfahrens und des Strafvollzugs wirksam und angemessen unterstützt werden, um die Rückfallgefahr während der Probezeit zu vermindern und die soziale Wiedereingliederung nach der Freilassung zu erleichtern. Dabei soll den Straffälligen bei der Bewältigung ihrer persönlichen, psychischen, materiellen und beruflichen Schwierigkeiten geholfen werden.

Für öffentliche Sicherheit

Anlässlich der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches betonte der Bundesrat, dass die Bewährungshilfe nicht ausschliesslich auf die Interessen der verurteilten Person fokussiert sein soll, sondern dass sie auch den Interessen der öffentlichen Sicherheit Rechnung tragen muss.

Gemeinnützige Arbeit

Seit der Gesetzesrevision gilt im Weiteren die gemeinnützige Arbeit als vollwertige, vom Richter auszusprechende Strafe. Diese Neuerung hat auch entsprechende Anpassungen der kantonalen Bestimmungen über die gemeinnützige Arbeit zur Folge. Für die Umsetzung und Beaufsichtigung ist das Amt für Bewährungshilfe beziehungsweise dessen Abteilung für offenen Strafvollzug zuständig.

Was jetzt Eingang in die neuen Ausführungsbestimmungen gefunden hat, wird laut Philippe Pillonel, Vor-steher des Amtes für Bewährungshilfe, in der Praxis bereits umgesetzt. Auf die Frage, ob das vorhandene Personal reicht (7,3 Voll- zeitstellen), um eine durchgehende Betreuung zu gewährleisten, meinte Pillo-nel: «Mit der deliktorien- tierten Bewährungshilfe können wir gezielter arbeiten, so dass es mit dem jetzigen, sicher knappen Stellenetat zu bewältigen ist.»

Vor der Gesetzesrevision sei die Bewährungshilfe Sozialarbeit gewesen, von welcher jeder Gefangene unabhängig vom Rückfallrisiko profitiert habe.

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