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Notlage ausgenützt, aber nicht zum Sex genötigt

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Autor: karin aebischer

Freiburg Das Gericht hatte am Donnerstag die Frage zu klären, ob der heute 20-Jährige von der Jugendstrafkammer im März diesen Jahres zu Recht wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung verurteilt worden war. Und befand «nein», es gäbe keine eindeutigen Angaben dafür, dass der Berufungsführer vor drei Jahren für die gewünschten sexuellen Handlungen Nötigungsmittel eingesetzt habe.

Der grossen Liebe verfallen

Die damals 14-jährige Strafklägerin war schwer verliebt in den Haupttäter des Falles und tat alles, was er ihr befahl. Dies nutzten dieser und seine Freunde aus, zu denen auch der 20-jährige Berufungsführer gehörte. «Er wusste um die Abhängigkeit des Opfers und hat die Situation für sich ausgenutzt», erklärte Richter Adrian Urwyler bei der Urteilsverkündung. Aus diesem Grund wurde er der mehrfachen Ausnützung einer Notlage schuldig gesprochen. Er muss sich ebenfalls der Pornographie, begangen im Sommer 2006, verantworten. Das Gericht hat ihn zu einer bedingten Strafe von vier Monaten Freiheitsentzug mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer unbedingten Busse von 500 Franken verurteilt. Dies ist das gleiche Strafmass, das auch schon die Jugendstrafkammer bestimmt hatte. «Seit der Tat sind drei Jahre vergangen, doch uns scheint, der Berufungsführer ist immer noch nicht zur Einsicht gelangt, dass sein damaliges Verhalten nicht normal war», begründete Adrian Urwyler die Strafe, die gleich ausfällt, obwohl das Urteil nun nicht mehr auf «Vergewaltigung» lautet. Im Gegenzug sei das Gericht jedoch überzeugt, dass er heute Frauen den ihnen gebührenden Respekt entgegenbringe, deshalb sei der bedingte Strafvollzug gewährt worden.

Jugendrichter Arthur Lehmann hatte die Angelegenheit bei der erstinstanzlichen Urteilsverkündung im März 2009 als «sehr schweren Fall» eingeordnet. Zwei zur Tatzeit volljährige Täter im Fall Schmitten, die ein damals 17-jähriges Mädchen vergewaltigt hatten, sind am 17. September 2009 mit ihrer Berufung vor dem Kantonsgericht abgeblitzt.

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