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Nur die halbe Wahrheit

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Das Bundesgericht geht davon aus, dass die tiefe Erfolgsquote bei Bundesgerichtsverfahren betreffend Kesb-Entscheide ein Zeichen dafür ist, dass die Kesb korrekt arbeiten. Ein Entscheid einer Kesb kann nur via Gericht angefochten werden. Wenn der Entscheid von der nächsten Instanz bestätigt wird, gibt es keine Chance, den Entscheid vor Bundesgericht zu kippen. Denn das Bundesgericht geht nur auf rechtsverletzende Entscheide ein, jedoch nicht auf eine Neubeurteilung des Falls. Da ein solches Vorgehen auch finanziell sehr belastend ist, ist es verständlich, dass zwei Drittel der Betroffenen keinen Anwalt nehmen. Die Vorgehensweise bei einer Beschwerde, mit der man sich an das Bundesgericht wenden kann, ist sehr komplex, und ohne Anwalt ist deshalb der Fall schon von vornherein verloren.

Die Entscheide der Kesb folgen leider nur einem Schema und gehen nicht auf die einzelnen Fälle ein. Die Behörden wollen kein Risiko eingehen, sind aber auch für nichts haftbar.

Mir sind Fälle bekannt, die von dieser «korrekten» Arbeit zeugen: jener eines Kindsvaters zum Beispiel, der sein Kind missbraucht hat – das Kind muss seinen Vater trotzdem besuchen. Oder der Fall eines Kindsvaters, der die Kindsmutter vergewaltigt hat – er erhält trotzdem das geteilte Sorgerecht. Die Kindsmutter ist somit gezwungen, den Kontakt mit ihm aufrechtzuerhalten.

Wenn ein Kindsvater nichts an den Unterhalt des Kindes beiträgt, setzen sich die Behörden nur für die Besuchsrechte ein. Die Begründung ist das Kindeswohl, es ist ihnen aber egal, wie das Kind und die Mutter finanziell durchkommen. Wenn die Kindsmutter nicht mit den Behörden kooperiert, wird ihr damit gedroht, das Kind fremdzuplatzieren. Die Begründung ist wieder das Kindeswohl. Zu keinem Zeitpunkt wird beurteilt, wie sich die Entscheide auf die psychische oder die physische Entwicklung des Kindes auswirken, obwohl ständig in dessen Namen gehandelt wird.

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