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Nur für Neubauten obligatorisch

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Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

Weil am 1. Januar 1999 das eidgenössische Energiegesetz in Kraft getreten ist, muss auch das kantonale Gesetz angepasst werden. Geregelt wird darin u.a. die umstrittene individuelle Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung. Dank der VHKA wird zwar Energie gespart. Da die Mieter nur die Energie bezahlen müssen, die sie tatsächlich verbrauchen, werden sie ermutigt, weniger Energie zu verbrauchen. Andererseits müssen aber für die VHKA zusätzliche Investitionen getätigt werden, und auch die Abrechnungen sind nicht gratis, so dass kostenmässig unter dem Strich kaum noch etwas herausschaut.

Weil der Bund diesbezüglich einen Rückzieher gemacht hat und im neuen Bundesgesetz die VHKA nur für Neubauten (ab fünf Wärmebezüger) vorschreibt, hat auch der Kanton Freiburg diese Regelung in seinem Gesetzesentwurf übernommen.

Elektroheizungen weiterhin
bewilligungspflichtig

Der Kanton Freiburg will den Elektroheizungen weiterhin Einhalt gebieten. Seit 1992 sind sie im Kanton Freiburg bewilligungspflichtig. So soll es auch weiterhin bleiben. «Mieter und Eigentümer von Liegenschaften werden vor einer im Betrieb besonders kostspieligen Heizungsart bewahrt, elektrische Energie wird anderen Zwecken als der Heizung vorbehalten, und der Einsatz von Wärmepumpen wird gefördert», begründet der Staatsrat in seiner Botschaft diese Bewilligungspflicht. Bewilligungen für Elektroheizungen will er nur dann erteilen, wenn der Energiebezug aus einer anderen Quelle nicht möglich oder mit unverhältnismässigen Kosten verbunden ist.

Abwärme nutzen

Was die Lüftungs- und Klimaanlagen betrifft, so ruft der Kanton im neuen Gesetz zur Zurückhaltung auf. So müssen Lüftungs- und Klimaanlagen so geplant, installiert und betrieben werden, dass möglichst wenig Energie verbraucht wird. Die Installation von Kühl- oder Befeuchtungsanlagen ist bewilligungspflichtig und muss einem Bedürfnis entsprechen. Der Staat kann dabei den Einbau einer Wärmerückgewinnungsanlage verlangen. Dies gilt insbesondere für Anlagen in Industrie- und Gewerbebetrieben. Die Wärmerückgewinnung wird auch beim Bau, der Erneuerung oder einem wesentlichen Umbau der geheizten Schwimmbäder obligatorisch. Zudem müssen die Becken abgedeckt werden.

Neu sieht das Gesetz einen kantonalen Sachplan Energie sowie kommunale Energiepläne vor. Der kantonale Sachplan führt u.a. die Gebiete auf, die für die Nutzung bestimmter Energieträger (Wasserkraft, Biomasse, Wind, Abwärme, Solarenergie) besonders geeignet sind, und legt die Nutzungsprioritäten fest.
Die Gemeinden ihrerseits stellen aufgrund des kantonalen Sachplans ihre Energiepläne auf und definieren die Gebiete, die im Bereich der Energieversorgung oder Energienutzung ähnliche Merkmale aufweisen. So wird es leitungsgebundene Energiegebiete, Gebiete für andere Erzeu-
gungs-, Verteilungs- oder Nutzungssysteme und Gebiete ohne genauere Bestimmung geben. Laut Gesetzesentwurf kann der kommunale Energieplan in den leitungsgebundenen Energiegebieten den Eigentümern unter gewissen Bedingungen den Anschluss ihrer Gebäude an das Fernwärmenetz vorschreiben.

Förderungsmassnahmen

Das neue Energiegesetz des Kantons Freiburg sieht weiter Massnahmen zur Förderung der sparsamen und rationellen Nutzung aller Energien und der Nutzung erneuerbarer Energien vor. Um dieses Ziel zu erreichen, kann der Kanton Sparmassnahmen finanziell unterstützen. Vorgesehen ist auch die Schaffung einer kantonalen Energiekommission sowie kommunaler Energiekommissionen, die sich einer bestehenden Kommission anschliessen können.

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