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Nur noch zwei Alarmierungszeichen

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Nur noch zwei Alarmierungszeichen

Neue Verordnung des Bundes zur Alarmierung

Überschwemmungen, Erdrutsche, Chemieunfälle, Epidemien, Terroranschläge: In der Schweiz ist mit unterschiedlichsten Gefährdungen und Bedrohungen zu rechnen. Um eine kurze Vorwarnzeit zu garantieren, ist ein rascher Informationsfluss und die frühzeitige Alarmierung der Bevölkerung wichtig.

Im Rahmen der Bevölkerungsschutzreform, die in der Volksabstimmung im vergangenen Jahr 80,6 Prozent Ja-Stimmen erhalten hat, wurde der Alarmierungsbereich überprüft. Resultat ist eine neue Alarmierungsverordnung. Sie regelt die Warnung und die Alarmierung sowie die Verbreitung von Verhaltensanweisungen und von -empfehlungen an die Bevölkerung bei drohender Gefahr.

Warnung? Alarmierung?

Die Verordnung hat nicht zuletzt auch die Aufgabe, die von den Spezialisten verwendeten Begriffe zu (er)klären. Beispielsweise wird unterschieden zwischen Warnung und Alarmierung. Die Warnung wird definiert als eine frühzeitige Meldung, die sich an die zuständigen Behörden richtet, um diese auf eine mögliche Gefahr oder Bedrohung aufmerksam zu machen. Sie soll es erlauben, dass die geforderten Stellen rechtzeitig einsatzbereit sind.

Die eigentliche Alarmierung (der Bevölkerung) geschieht dann durch akustische Alarmierungszeichen, das heisst durch das Heulen der Sirenen. Ihr Zweck ist es, die Bevölkerung zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen.

Die neue Alarmierungsverordnung beinhaltet dabei eine Vereinfachung: Seit diesem Jahr wird die Bevölkerung grundsätzlich mit dem Zeichen «Allgemeiner Alarm» alarmiert; der «C-Alarm» entfällt genauso wie der «Strahlenalarm». Das Zeichen «Allgemeiner Alarm» ist ein auf- und absteigender Ton. Für die Bevölkerung bedeutet dies immer: sofort Radio hören! Die Behörden verbreiten nämlich bei drohender Gefahr wichtige Verhaltensanweisungen und Informationen übers Radio.

Wasseralarm bei Stauseen

«Die Tendenz hin zu einem einzigen Alarmzeichen ist in ganz Europa feststellbar», weiss Armin Borner, im Bundesamt für Bevölkerungsschutz für die Alarmierung zuständig. Die Schweiz behalte aber aufgrund der vielen Stauseen zusätzlich den «Wasseralarm» bei. Dieser betrifft nur bestimmte Gebiete: Die (zwölf) tiefen Dauertöne von je zwanzig Sekunden in Abständen von zehn Sekunden bedeuten, dass die Bevölkerung unterhalb einer Stauanlage das gefährdete Gebiet umgehend verlassen soll.

«Dies wird nötig bei einem ausserordentlichen Ereignis – etwa einer Verhaltensanomalie, aber auch bei Naturgefahren wie Hangrutsch, Hochwasser oder Erdbeben», erklärt Armin Borner.
Bei einer möglichen Gefährdung wird die Bevölkerung zuerst mit dem «Allgemeinen Alarm» und entsprechenden Informationen vorgewarnt. «Damit kann eine Panik bei einem allfälligen Fehlalarm weitgehend vermieden werden», sagt Armin Borner. Und genügend Zeit dazu sei vorhanden.

Wichtig bei der Alarmierung ist, dass die Betroffenen die Sirenen auch hören. Armin Borner geht davon aus, dass insgesamt mehr als 99,5 Prozent der Schweizer Bevölkerung mit den Sirenen erreicht werden können. «In abgelegenen Einzelhäusern werden die Betroffenen im Ernstfall per Telefon alarmiert.»

Grob gesehen, wird unterschieden zwischen stationären, das heisst fix installierten sowie mobilen Sirenen. Die mobilen Sirenen lassen sich auf ein Fahrzeug montieren und durch die zu alarmierende Gegend fahren. Diese Methode kommt vor allem bei Siedlungen mit weniger als 200 Einwohnern zum Tragen.

Zusammenarbeit der Behörden

Die Verantwortung im Alarmierungsbereich ist für Aussenstehende sehr komplex: In der Regel erfolgt der Auftrag zur Auslösung des Alarmierungszeichens durch die Nationale Alarmzentrale, der Fachstelle für ausserordentliche Ereignisse. Sie ist vor allem zuständig bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität, aber auch bei einem grossen Chemieunfall oder einem Staudammbruch. Die MeteoSchweiz kommt zum Zug bei gefährlichen Wetterereignissen und das Eidg. Institut für Schnee- und Lawinenforschung bei Lawinengefahren.

Grundsätzlich verfügt jede zuständige Behörde über die Möglichkeit und das Recht, bei einem lokalen bzw. regionalen Ereignis in eigener Regie die Sirenen auszulösen. Bei jedem Sirenenalarm – auch bei Fehlalarmen – wird immer unverzüglich die Kantonspolizei orientiert. pa

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