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Nur wenige Anträge auf Steuerbefreiung für bezahlbaren Wohnraum

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Die restriktiven Bedingungen für eine Steuerbefreiung von Wohnbaugenossenschaften vermeiden eine Wettbewerbsverzerrung, antwortet der Staatsrat auf eine Anfrage aus dem Grossen Rat. 

Einzelne Wohnbaugenossenschaften seien steuerbefreit, andere hätten keine Steuerbefreiung erhalten, schreiben die Grossräte Mirjam Ballmer (Grüne, Freiburg) und André Schoenenweid (Die Mitte, Freiburg) in einer Anfrage an den Staatsrat. «Diese Ungleichbehandlung verlangt nach einer Klärung der Bedingungen für die Steuerbefreiung.»

In seiner Antwort schreibt der Staatsrat, dass in Freiburg gemeinnützige (Wohnbau-)Genossenschaften weniger zahlreich seien als in anderen Kantonen. 69 Genossenschaften hätten eine steuerliche Registrierung im Kanton. In dieser Zahl nicht enthalten seien die juristischen Personen, die in einer anderen Rechtsform organisiert sind, und deren statuarischer Zweck ebenfalls die Bereitstellung von bezahlbarem Wohnraum ist.

Die kantonale Steuerverwaltung habe bisher nur wenige Anträge auf Steuerbefreiung juristischer Personen, die bezahlbaren Wohnraum anbieten, bearbeitet. Eine kleine Zahl von Steuerbefreiungen sei gewährt worden.

Vier Bedingungen

Die Bedingungen für eine Steuerbefreiung können gemäss Staatsrat als sehr restriktiv angesehen werden. Diese lauten: Verfolgung eines Zwecks von allgemeinem Interesse, fehlender Selbsthilfezweck, Uneigennützigkeit und die Gebäude müssen unwiderruflich dem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden. Der fehlende Selbsthilfezweck sei bei Genossenschaften erfüllt, wenn diese auch Nichtmitgliedern Wohnraum anbieten.

Mit diesen Bedingungen werde eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber den anderen Akteuren des Immobiliensektors vermieden, so der Staatsrat. In der Praxis stelle die Steuerverwaltung fest, dass die juristischen Personen, die Wohnraum hauptsächlich bedürftigen Personen anbieten sollten, faktisch nicht in der Lage seien, genügend Personen zu finden. Im Lauf der Jahre werde der Grossteil der betroffenen Wohnungen frei vermietet. Der Staatsrat vertrete daher die Auffassung, dass in einer solchen Situation eine staatliche Intervention nicht gerechtfertigt sei.

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