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Oberämter dürfen keine Hundetaxe erheben

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Wer im Kanton Freiburg einen Hund hält, muss eine kantonale Hundegebühr von 100 Franken pro Hund bezahlen. Bisher haben die Oberämter diese Taxe erhoben. Das Freiburger Kantonsgericht hat nun festgestellt, dass dazu die gesetzliche Grundlage fehlt.

Eine Züchterin hatte sich gegen ihre Hundegebühr aus dem Jahr 2017 gewehrt. Bis Ende 2016 gab es im Kanton Freiburg ein Hundehandelspatent für die Züchter. Dies wurde abgeschafft – laut Homepage des Kantons, weil «nur eine sehr geringe Anzahl von Züchterinnen und Züchtern und Händlerinnen und Händlern» betroffen gewesen sei. Dafür wird neu die Hundesteuer erst für Hunde ab einem Alter von sechs Monaten und nicht wie vorher ab drei Monaten erhoben. Doch auch so war die Züchterin mit ihrer Rechnung nicht einverstanden.

In seinem vor kurzem veröffentlichten Urteil geht das Kantonsgericht aber nun gar nicht auf die Rechnung ein – sondern annulliert sie, weil das kantonale Gesetz über die Hundehaltung vorsieht, dass die Finanzdirektion die Hundegebühr erhebt. Zwar ist im Gesetz erwähnt, dass die Oberämter einige Aufgaben in Zusammenhang mit der Hundegebühr übernehmen. «Es gibt aber keine formelle Kompetenzübertragung an die Oberämter», schreibt das Gericht. Damit fehle die gesetzliche Grundlage.

Der Kanton Freiburg muss nun seine Gesetzgebung anpassen, sonst können die Hundebesitzer die nächsten Gebührenrechnungen anfechten. Die bereits erhobenen Gebühren können sie hingegen nicht mehr infrage stellen.

njb

Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 604 2017 95

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