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Obligatorium wurde aufgehoben

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Obligatorium wurde aufgehoben

Totalrevision des Viehversicherungsgesetzes von 1985

Im Rahmen einer Gesetzesrevision wird die obligatorische Viehversicherung bei Lokalkassen aufgehoben. Der Solidaritätsgedanke der obligatorischen lokalen Rindviehversicherungskasse bestand darin, für den Viehbesitzer im Schadenfall den Verlust zu verringern.

Von JOSEF JUNGO

Änderungen in der Lebensmittel- und Tierseuchengesetzgebung einerseits und strukturelle Veränderungen in der Landwirtschaft andererseits sowie ein politischer Vorstoss im Grossen Rat führten zur Revision des kantonalen Viehversicherungsgesetzes aus dem Jahre 1985. Ende 2003 wurde die obligatorische Viehversicherung bei den Lokalkassen aufgehoben. Bereits am 19. Februar 1997 stimmte der Grosse Rat der Umwandlung der Motion Claude Carrard/Pierre-André Liniger in ein Postulat zu. Die beiden Grossräte forderten die Aufhebung der Pflicht der Rindviehhalter, ihre Tiere bei einer lokalen Kasse zu versichern. Gegen diese Versicherungspflicht sprachen sich vor allem Kälber- und Rindviehmäster aus.

Liberalisieren oder nicht

Im Anschluss an verschiedene Abklärungen vertrat der Staatsrat die Ansicht, dass die Rindviehversicherung bei den lokalen Kassen nach einer Übergangsfrist liberalisiert werden sollte. In der Botschaft an den Grossen Rat vom 24. September 2002 sprach er sich jedoch dafür aus, für bestimmte Schadenfälle, z.B. Risiko von ungeniessbarem Fleisch, eine freiwillige Rückversicherung der lokalen Kassen bei der Kantonalen Viehversicherungsanstalt (KVVA) beizubehalten.

In die Gesamtrevision des Viehversicherungsgesetzes wurden weiter die Änderungen im Bundesrecht sowie die in den letzten 15 Jahren gemachten Erfahrungen einbezogen. Mit der Erweiterung des bisherigen Geltungsbereiches (Rindvieh, Pferde, Schweine, Schafe, Ziegen, Bienen) auf das Geflügel und die Fischzuchten drängte sich die Änderung des Namens von der KVVA auf. Der neue Name lautet nun «Nutztierversicherung, Sanima». Die obligatorische Versicherung bei der Sanima bleibt bestehen, sie deckt:

– den Verlust von Tieren infolge Tierseuchen und von Massnahmen zu deren Vorbeugung und Bekämpfung;

– die Kosten der Massnahmen zur Tierseuchenbekämpfung, sofern sie vom zuständigen seuchenpolizeilichen Organ angeordnet wurden.

Die von der Sanima übernommene Versicherung der Tiere der Rindergattung gegen den Verlust infolge Feuersbrunst, Blitzschlag, Lawinenschaden, Erdrutsch und Überschwemmungen wird weiterhin vollumfänglich über die Prämien der Tierhalter und die Eigenmittel der Anstalt finanziert. Der Staat beteiligt sich nicht an dieser Versicherung.

200 Kassen wurden aufgelöst

Die vom Grossen Rat beschlossene Revision des Nutztierversicherungsgesetzes vom 13. Februar 2003 sowie die vom Staatsrat verabschiedete Ausführungsverordnung traten am 1. Januar 2004 in Kraft. Die 245 lokalen Kassen im Kanton wurden darüber benachrichtigt, dass die obligatorische Versicherungsdeckung am 31. Dezember 2003 auslaufe.

Vor dem 18. Dezember mussten sich diese Kassen an einer ausserordentlichen Generalversammlung darüber aussprechen, ob die Kasse in der Form einer freiwilligen Versicherung ab dem 1. Januar 2004 weitergeführt oder aufgelöst werden soll. Mitglieder, die ihren Rindviehbestand trotz Auflösungsentscheid weiterhin versichern möchten, können bei einer noch bestehenden Kasse ein Aufnahmegesuch stellen.

Die Kassen wurden von der Verwaltung der Sanima informiert, wie sie bei der Verteilung des Geschäftsvermögens bei der Auflösung der Kasse vorgehen sollen. Viele Kassen haben in den letzten Jahren die Prämien für die versicherten Tiere gesenkt und so das Vermögen reduziert. Das Restvermögen wurde in den meisten Fällen im Verhältnis
des durchschnittlich versicherten Tierbestandes der letzten drei Jahre aufgeteilt. 45 Rindviehversicherungskassen führen ihre Tätigkeit freiwillig weiter. Davon haben 19 Kassen bei der Sanima einen Rückversicherungsvertrag für ungeniessbares Fleisch abgeschlossen.
Viehversicherung
in Zahlen

Im Jahr 2000 zogen die 245 lokalen Rindviehkassen 850 000 Franken an Beiträgen ein, was im Mittel Fr. 7.17 pro Tier ausmacht. Sie leisteten rund 1,8 Mio. Franken Entschädigungen an die Mitglieder. Laut Botschaft wurde das Vermögen der Lokalkassen, die übrigens über den Status einer Institution des öffentlichen Rechts verfügen, auf 3,7 Mio. Franken geschätzt. Die KVVA richtete im Jahre 2002 für als ungeniessbar erklärte Tiere 599 021 Franken aus. Die maximale Rückvergütung pro Schadenfall war auf 500 Franken beschränkt.

Im gleichen Jahr versicherte die KVVA 137 985 Tiere der Rindviehgattung, 4181 Pferde, 90 094 Schweine, 18 380 Schafe, 3008 Ziegen und 9305 Bienenvölker. Der Reservefonds der Rinderkasse betrug damals 9 891 322 Franken (Fr. 72.-/Tier), der Pferdekasse 3309 318 Franken (Fr. 791.-/Tier), der Schweinekasse 6 123 578 Franken (Fr. 68.-/Tier), der Schaf- und Ziegenkasse 353 333 Franken (Fr. 17.-/Tier), der Bienenkasse 232 421 Franken (Fr. 25.-/Volk). ju
Nach 103 Jahren überholt

An einer ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen die 25 Mitglieder die Auflösung der Viehversicherungskasse Bösingen. Mit einer gewissen Wehmut nahmen die Landwirte zur Kenntnis, dass ein weiteres Stück bäuerliche Solidarität verschwindet.

Für das 100-Jahr-Jubiläum vom 26. Februar 2000 hat der umsichtige Viehinspektor Beat Gobet eine Jubiläumsschrift verfasst. Er hat alte Dokumente zusammengetragen und einige Schlachtberichte zusammengefasst. Einige Beispiele: Am 10. November 1900 wurde einem Mitglied für eine an Tuberkulose erkrankte Kuh 7/10 der Schatzung von 600 Franken vergütet und das Fleisch zu 60 Rappen/Pfund verteilt. Je nach Zustand der Tiere wurde das Fleisch für 30 bis 60 Rappen je Pfund an die Mitglieder verteilt. Für eine Meische von zwanzig Monaten wurden einer Besitzerin im Jahr 1910 20 Franken vergütet.

Aus einer Quittung aus dem Jahre 1942 geht hervor, dass damals der Fleischpreis pro Pfund bereits Fr. 1.70 betragen hat. Die Verteilung des Fleisches erfolgte aufgrund der Viehschatzung. Musste aus einer Notschlachtung das Fleisch verteilt werden, wurden die Mitglieder durch den Fleischweibel aufgeboten. Wie Beat Gobet ausführte, zählte die Lokalkasse Bösingen auch Freimitglieder, welche vor allem am Erwerb von billigem Fleisch interessiert waren.

Ein Abrechnungsbeispiel aus den siebziger Jahren für eine ungeniessbare Kuh: 300 kg Fleischertrag zu fünf Franken ergibt eine Schatzung von 1500 Franken. Davon wurden dem Tierbesitzer 60 Prozent, also 900 Franken, ausbezahlt.

Im Jahre 1998 schloss sich die Viehversicherungskasse Friesenheid-Uttewil mit derjenigen von Bösingen-Dorf zusammen, erklärte Hubert Rudaz. «Unsere Kasse zählte nur noch drei Mitglieder und die Fleischverwertung erwies sich zunehmend als schwierig», begründete er diesen Schritt. Er war seit dem Zusammenschluss Präsident der Lokalkasse. In früheren Jahren erfolgten die Notschlachtungen durch den Störenmetzger auf den Betrieben, später übernahmen auch Dorfmetzger diese Aufgabe, erinnert sich Rudaz.

Vor x Jahrzehnten konnten als ungeniessbar deklarierte Schlachtkörper noch Abnehmer für die Herstellung von Tierfutter gefunden werden. War dies nicht der Fall, war die Gemeinde für die Entsorgung zuständig. Auf den so genannten Wasenplätzen konnten

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