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Paradigmenwechsel als kantonale Aufgabe

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 Mit einem Anteil von 63 Prozent hatte das Freiburger Stimmvolk bei der eidgenössischen Abstimmung am 3. März 2012 die Revision des Bundesgesetzes über die Raumplanung unterstützt. Dieses Bundesgesetz trat im Mai 2014 in Kraft. Es zielt in erster Linie darauf ab, Landverschleiss und Bodenspekulation zu bremsen: In den Kantonen sollen überdimensionierte Bauzonen verkleinert und bestehende Baulandreserven besser genutzt werden. Der Bund übt dabei eine strengere Kontrolle über die Kantone aus, und die Gemeindeautonomie bei der Planung der Bauzonen wurde beschränkt. Innerhalb dieses Rahmengesetzes besteht für die Kantone nun die Pflicht, in einem ersten Schritt das kantonale Recht anzupassen und in einem zweiten Schritt den kantonalen Richtplan zu revidieren.

Während Fragen zur räumlichen Verteilung und zur Grösse der Bauzonen im Richtplan geregelt werden, muss der Kanton im eigenen Raumplanungs- und Baugesetz Massnahmen treffen, damit das Bauland auch tatsächlich überbaut wird. Neueinzonungen sind nur dann zulässig, wenn trotz Verwendung der verfügbaren Bauparzellen noch ein entsprechender Bedarf besteht. Die empfohlenen Massnahmen sollen dazu führen, dass bestehende, raumplanerisch aber ungeeignet gelegene Bauzonen vermehrt zurückgezont werden. Wie der Staatsrat in seiner Botschaft zum kantonalen Gesetz schreibt, kommt diese Änderung einem Paradigmenwechsel gleich: Die Behörden müssen Räume qualitativ statt quantitativ verwalten. Die wichtigsten vom Staatsrat vorgeschlagenen Änderungen sind folgende:

• Einführung des Grundsatzes, wonach Lage und Grösse der Bauzonen über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen sind.

• Festlegen einer Frist für die Verwendung von Grundstücken gemäss ihrer Nutzungsbestimmung (Bauzone oder Spezialzone).

• Erteilung eines Kaufrechts für die Gemeinden, wenn ein Grundstück nicht innerhalb der Frist überbaut ist.

• Erteilung eines Kaufrechts für den Staat, wenn die Gemeinde ihr Kaufrecht nicht innerhalb einer Frist ausübt.

• Vorsehen eines Rahmendetailbebauungsplans zur besseren Verwaltung von Grossprojekten.

• Einführung einer Mehrwertabgabe bei Einzonungen, um Wertverluste bei Auszonungen kompensieren zu können. uh

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