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Patientenverfügung – schon fast ein Muss

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Die Rechtsfakultät der Universität Freiburg feiert in diesem Jahr ihr 250-Jahr-Jubiläum. 100 Jahre jünger sind die «Freiburger Nachrichten». Beide nutzten das Jubiläum für eine Begegnung mit der Bevölkerung, wie FN-Chefredaktor Christoph Nussbaumer am Donnerstagabend vor fast 100 Zuhörerinnen und Zuhörern in der Aula der OS Tafers sagte. Gekommen waren sie alle, um einen Vortrag von Alexandra Rumo-Jungo, Professorin für Zivilrecht an der Uni Freiburg, über Patientenverfügungen und Vorsorgeaufträge anzuhören.

Anders als Erbrecht

Wer seinen Willen kundtun will, was mit seinem Vermögen nach seinem Tode geschehen soll, macht ein Testament. Ohne Testament kommt das Erbrecht zum Zuge. Ganz anders verhält es sich aber, wird eine Person wegen einer schweren Krankheit urteilsunfähig. Da stellen sich nicht nur Vermögensfragen–Wer verwaltet meine Geldanlagen? Was geschieht mit meinem Haus? und so weiter –, sondern da geht es dann auch um Fragen, wie das restliche Leben aussehen soll. Fragen über die Pflege, über einen Heimaufenthalt, über lebensverlängernde medizinische Massnahmen und noch viele mehr stehen im Vordergrund.

Bei einer Urteilsunfähigkeit kommt neu das Erwachsenenschutzgesetz zur Anwendung. «Fast jeder Mensch wird in seinem Leben einmal urteilsunfähig, auch wenn es nur für eine kurze Zeit ist», gab die Referentin sogleich zu bedenken. Alle obigen Fragen betreffend das Leben und das Vermögen und können in einer Patientenverfügung und einem Vorsorgeauftrag geregelt werden.

Mächtige Friedensrichter

Wenn jemand keine Verfügung und keinen Auftrag erlassen hat und urteilsunfähig wird, dann erhält der Ehepartner gewisse Vertretungsrechte. «Aber nur der Ehepartner, nicht die Kinder. Und auch die Befugnisse des Ehepartners sind beschränkt», gab Alexandra Rumo-Jungo zu verstehen. Bei unverheirateten Personen, was heute immer öfters der Fall ist, bestimmt laut Referentin die Behörde über das weitere Leben und das Vermögen dieser Person. «Im Kanton Freiburg sind die Friedensrichter die zuständige Behörde», sagte sie weiter. Sie stellte aber in Aussicht, dass in solchen Fällen doch das Gespräch mit den Angehörigen gesucht werde, wenn es etwa um einen Heimaufenthalt oder medizinische Massnahmen gehe.

Wer vertritt die Interessen?

Im Vordergrund einer Patientenverfügung und auch eines Vorsorgeauftrages steht die Frage: Wen bestimme ich zum Vertreter meiner Interessen? Bei der Patientenverfügung kann beispielsweise festgehalten werden, dass man bei einer Krebsdiagnose eine Chemotherapie und lebensverlängernde Massnahmen ablehnt. Auch eine Organspende kann darin geregelt werden. «Die Patientenverfügung muss nicht handschriftlich ausgefüllt, aber unterschrieben werden», sagte die Professorin. «Und auf der Versicherungskarte kann eingetragen werden, dass man über eine solche verfügt», fuhr sie fort.

Beratung macht Sinn

Eigenhändig muss laut der Referentin hingegen der Vorsorgeauftrag ausgefüllt werden, der dann vom Friedensgericht geprüft wird. Auch die Person, die die Interessen der betroffenen Person vertritt, muss über einen Legitimationsausweis verfügen, der ebenfalls vom Friedensgericht ausgestellt wird.

 Das grosse Echo der Veranstaltung vom Donnerstagabend und die vielen Fragen nach dem Vortrag haben den Eindruck erweckt, dass in der Bevölkerung eine gewisse Verunsicherung durch das neue Gesetz entstanden ist. Alexandra Rumo-Jungo zeigte auch auf, dass es sich um ein sehr komplexes Thema handelt, wobei eine Beratung durch einen Notar, durch Pro Senectute oder allenfalls durch Banken durchaus Sinn mache, wie sie gegenüber den FN erklärte.

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