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Pfarrpersonen drohen kündbare Verträge

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Autor: Lukas Schwab

Das Anstellungsverhältnis einer Pfarrperson ist in der reformierten Kirche Freiburg eine komplexe Angelegenheit: Da die jeweilige Person nicht einfach ein gewöhnlicher Arbeitnehmer, sondern eine von der Kirchgemeinde gewählte Amtsträgerin ist, sind die Anstellungsverhältnisse nicht einfach. So kann ein reformierter Pfarrer seine Stelle nicht einfach kündigen, sondern muss wie ein Politiker vom Amt zurücktreten.

Kündigung bald möglich?

Deutlich schwieriger gestaltet sich aber der umgekehrte Fall: Wenn eine Kirchgemeinde ihren Pfarrer oder ihre Pfarrerin nicht mehr weiter beschäftigen möchte, kann sie ihm nicht kündigen: Sie muss entweder das Ende seiner Amtszeit abwarten oder eine Abwahl durch die Kirchgemeindeversammlung anstreben. Letzteres ist jedoch nur in besonderen Fällen möglich und ein sehr schwieriges Unterfangen.

Dies könnte sich nun bald ändern: In der ersten Lesung zur Teilrevision der Kirchenordnung hat die Synode im März die Aufnahme einer beidseitigen Kündigungsmöglichkeit der Dienstverhältnisse verlangt. Das Ziel ist klar: Falls sich herausstellt, dass die Zusammenarbeit nicht passt, sollen Kirchgemeinden es künftig leichter haben, sich von einer ungeliebten Pfarrperson zu trennen.

Viele Fragezeichen

Die vorberatende Kommission der Synode hatte eine Kündigung in ihrem Entwurf der Kirchenordnung nicht vorgesehen. Sie hatte nur die Möglichkeit aufgeführt, dass das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen auflösbar ist.

Synodalratspräsident Daniel de Roche hält wenig von der Idee der Kündigung: «Das Ganze ist missverständlich und juristisch sehr heikel.» Aus seiner Sicht ist eine Kündigung bei einer gewählten Amtsperson nicht möglich. «Es müsste wenn schon eine Abwahl sein», sagt er. Eine weitere offene Frage sei zudem, wer zu einer Kündigung beziehungsweise zu einer Abwahl berechtigt wäre. Da Pfarrpersonen von der Kirchgemeindeversammlung gewählt werden, müsste eine Abwahl oder Kündigung aus Sicht von de Roche durch das gleiche Gremium erfolgen. «Könnte der Kirchgemeinderat eine Kündigung aussprechen, wäre das problematisch.»

Um abzuklären, ob eine Kündigung juristisch überhaupt möglich ist, hat die vorberatende Kommission ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Gemäss de Roche sollte es spätestens im Herbst bei der zweiten Lesung vorliegen. «Dann wird sich zeigen, ob die Kündigung drin bleibt oder ob es eine dritte Lesung gibt», so de Roche.

Die Möglichkeit, auf privatrechtliche Arbeitsverträge umzusteigen, war laut de Roche nur kurz ein Thema: «In der Kirchenverfassung steht, dass Pfarrpersonen von der Kirchgemeinde gewählt werden – und darauf sind wir stolz.» Würde die Kirche auf normale Arbeitsverträge umstellen, wäre dies das Ende der Volkswahl, sagt er. «Und das wollte niemand.»

Erstwahl neu für zwei Jahre

Als weitere Änderung ist vorgesehen, dass ein Pfarrer oder eine Pfarrerin künftig bereits bei der Erstanstellung für zwei Jahre gewählt wird. Nach diesen zwei Jahren erfolgt eine Wiederwahl für ein Dienstverhältnis von neu fünf statt wie bisher sieben Jahren. «Momentan ist es noch so, dass eine neue Pfarrperson zuerst für ein bis zwei Jahre mit einem befristeten und beidseitig kündbaren Arbeitsvertrag ausgestattet wird», so de Roche. Die Ordinationskommission stellt in diesem sogenannten Verweserstatus die Wählbarkeit der Pfarrperson fest. Danach erfolgt eine Wahl für eine Amtszeit.

Schutz für Pfarrperson

«Mit dieser neuen Erstwahl sollen Pfarrpersonen vor Druck geschützt werden, um frei arbeiten zu können», sagt de Roche. Ein Fall, wie er sich letztes Jahr in der Kirchgemeinde Weissenstein-Rechthalten ereignet hat, wäre damit nicht mehr möglich. Damals trennte sich der Kirchgemeinderat Weissenstein-Rechthalten während dem Verweserstatus von Pfarrerin Irene Richheimer, weil die gegenseitigen Erwartungen zu weit auseinanderlagen (die FN berichteten). Da die Pfarrerin noch nicht gewählt war, hatte die Kirchgemeindeversammlung zur Kündigung nichts zu sagen.

Klarheit schaffen

Eines der Hauptziele der Anpassungen in der Kirchenordnung sei es, klare Verhältnisse zu schaffen, sagt Daniel de Roche. «Grund für die Änderungen ist nicht zuletzt die Tatsache, dass es heute in den Pfarrämtern mehr Wechsel gibt.» Die häufigeren Stellenwechsel seien ein gesellschaftliches Phänomen, das auch vor dem Pfarrberuf nicht haltmache. «Die meisten Pfarrpersonen sehen sich heute eher als Angestellte mit hohem professionellem Anspruch denn als gewählte Magistraten.»

Das Thema Kündigung dürfte am Hauptsitz der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg in Murten noch für einige Diskussionen sorgen.Bild Corinne Aeberhard/a

Katholiken:Der Bischof entscheidet

In der katholischen Kirche übernehmen die Priester ihre Seelsorgestellen für eine unbestimmte Zeit. Dies dient dazu, die Beständigkeit im Amt zu garantieren. Eine Ausnahme – eine Anstellung auf Dauer – muss der Bischof genehmigen und ist nur mit Zustimmung der Bischofskonferenz möglich.

Üblich ist, dass der Priester zweimal fünf Jahre in einer Pfarrei bleibt, eine dritte Amtszeit ist möglich. In Deutschfreiburg werde diese Regel aber nicht sehr strikt gehandhabt, erläutert Hans Rahm, Katholischer Info-Beauftragter Deutschfreiburg. Versetzungen allein wegen der Dauer sind vor allem bei Laienseelsorgern selten. Die Priester bleiben in der Regel in ihrem Bistum tätig, sie sind inkardiniert, wie es in der Fachsprache heisst. Der Bischof verfügt ihren Einsatzort. Wenn eine Pfarrei nicht mit ihrem Pfarrer einverstanden ist, wendet sie sich an den Bischof. Konkret zuständig für die Ernennungen sind die Bischofsvikare.fca

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