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Pflicht zur Zurückhaltung

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Pflicht zur Zurückhaltung

Gerichtspräsident wurde ermahnt

Der Präsident des Bezirksgerichts der Broye hatte anfangs November öffentlich seine Absicht kundgetan, dass er sich an der Gründung einer SVP-Ortssektion in Estavayer-le-Lac beteiligen wolle. Darauf hat ihn das Kantonsgericht an seine Berufspflicht zur Zurückhaltung erinnert.

Jean-Luc Baechler war für die CVP Oberamtmann des Broyebezirks. Im Herbst 2001 verzichtete er auf eine erneute Kandidatur. Hingegen bewarb er sich auf der CVP-Liste um einen Sitz im Staatsrat. Er wurde aber nicht gewählt, so dass er ohne berufliches Engagement dastand. Kurz darauf hatte ihn das Wahlkollegium zum Präsidenten des Bezirksgerichts Broye ernannt, was einige verwunderte Reaktionen und eine parlamentarische Anfrage auslöste.

Parteiwechsel

Anfangs November 2004 hatte Jean-Luc Baechler öffentlich bekannt gegeben, dass er zur SVP übertrete und dass er sich aktiv an der Gründung einer Ortssektion seiner neuen Partei in Estavayer-le-Lac beteiligen wolle. SP-Grossrat René Thomet, Villars-sur-Glâne, stellte nun an den Staatsrat die Frage, ob Jean-Luc Baechler sich durch seine politische Tätigkeit nicht über die Pflicht der Zurückhaltung hinwegsetze, die ein Gerichtspräsident beachten sollte. Zudem wollte er wissen, mit welchen Kontrollen und Massnahmen gewährleistet werden könne, dass Jean-Luc Baechler keine Parteijustiz praktiziert.

Auch CVP-Grossrat Paul Sansonnens, Forel, stellte in einer Anfrage an den Staatsrat fest, dass Stimmen laut geworden seien, die befürchten, dass die Unabhängigkeit und die Unvoreingenommenheit bei der Erfüllung der Aufgaben, die der Gerichtspräsidentschaft obliegen, darunter leiden könnten. Er wollte wissen, wie weit ein Magistrat sich politisch engagieren dürfe und wer das zulässige Ausmass des Parteieinsatzes bestimme.

Kantonsgericht hat reagiert

In der soeben veröffentlichten Antwort auf die Anfragen gibt der Staatsrat bekannt, dass das Kantonsgericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde dem Präsidenten des Bezirksgerichts der Broye Mitte November «seine deontologische Pflicht zur Zurückhaltung in Erinnerung gerufen» hat. Der Staatsrat ergänzt hiezu, dass jeder Magistrat zwar frei sei, sich einer politischen Partei anzuschliessen. Er sei jedoch gehalten, «auf jeden aktiven politischen Einsatz zu verzichten, der mit dem innerhalb der Gesellschaft zu vorkörpernden Bild von Unvoreingenommenheit unvereinbar ist.»

Zudem wird auf eine Feststellung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hingewiesen, der sich mit einem ähnlichen Fall in Italien zu befassen hatte. Darin heisst es: «Indem ein Magistrat in einer politischen Partei jedwelcher Richtung aktiv ist, gefährdet er das Ebenbild von Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, das die Justiz immer und ewig verkörpern sollte.»

Allen Betroffenen zur Verfügung

Betreffend Kontrolle der Parteilichkeit eines Magistraten macht der Staatsrat in seiner Antwort darauf aufmerksam, dass jede betroffene Person in einem Verfahren ein Ausstandsbegehren stellen könne. Dieses Mittel stehe zur Verfügung, wenn Zweifel über die Unbefangenheit
eines Magistraten aufkommen sollten. wb

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