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«Polemischer» Louis Duc

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«Polemischer» Louis Duc

Staatsrat antwortet auf Vorwürfe

Die Kürzungen, welche die Landwirte aufgrund der Kontrolle des Amtes für Landwirtschaft hinnehmen müssen, machen knapp ein Prozent der Direktzahlungen aus. Nach Ansicht des Staatsrates sind sie nicht unverhältnismässig.

Die Freiburger Regierung hat soeben auf eine Anfrage des unabhängigen Grossrats Louis Duc aus Forel geantwortet. Dieser hatte dem Amt für Landwirtschaft vorgeworfen, dass sich gewisse Mitarbeiter ein unverhohlenes Vergnügen daraus machten, die Landwirte im Rahmen der Direktzahlungen zu bestrafen. Bereits bei kleinen Fehlern und Versäumnissen würden die Kontrolleure «frohlockend» den Rotstift zücken und Sanktionen verhängen. Er forderte den Staatsrat auf, wieder Ordnung zu schaffen und den Übereifer gewisser Mitarbeiter zu dämpfen.

Eifer und Strenge

In seiner Antwort hält der Staatsrat vorerst fest, dass Begriffe wie Eifer und Strenge äusserst subjektiv seien. «Je nach Interessenslage können identische Massnahmen im einen Fall als zu strikte, im andern Fall als zu milde betrachtet werden.» Die Freiburger Regierung weist auch darauf hin, dass aus der Frage von Louis Duc nur schwer erkennbar sei, weshalb das Amt für Landwirtschaft seiner Meinung nach zu streng vorgehe. Eine Diskussion, die rein auf der Basis der subjektiv empfundenen Strenge des Amtes geführt werde, habe nur zur Folge, «polemisch zu sein».

So versucht der Staatsrat, auch mit objektiven Kriterien auf den Vorwurf von Louis Duc zu reagieren. Er erinnert daran, dass in der Rechnungsperiode 2002 fast 163 Millionen Franken an Direktzahlungen an die Freiburger Landwirte ausbezahlt worden seien. Die Abzüge hätten sich auf 1,33 Mio. Franken belaufen. «Es lässt sich somit feststellen, dass die vom Amt für Landwirtschaft verhängten Sanktionen nicht einmal ein Prozent der insgesamt geleisteten Direktzahlungen ausmachen», betont der Staatsrat.

Mit Beschwerden
auf Strenge reagieren

Weil Strenge sehr subjektiv sei, kann es laut Staatsrat vorkommen, dass Kürzungen als unangebracht empfunden werden. Er erinnert aber daran, dass Entscheide der Verwaltung angefochten werden können. So könne der Landwirt vorerst beim Amt für Landwirtschaft ein Gesuch stellen, damit der Entscheid der Kürzungen nochmals geprüft werde. Wenn dem Bewirtschafter noch nicht Genugtuung gegeben werde, könne er sich beim Vorsteher der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, also bei Pascal Corminboeuf, beschweren. Falls dies auch nicht fruchte, so bleibe dem Beschwerdeführer auf kantonaler Ebene noch die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht Berufung einzulegen.

Hände gebunden

Gemäss Staatsrat hatte Pascal Corminboeuf im Jahre 2002 elf Beschwerden zu behandeln. Der Landwirtschaftsdirektor habe aber keine Möglichkeit, direkt beim Amt für Landwirtschaft zu intervenieren, um ge- wisse Entscheide zu ändern, wie dies Grossrat Louis Duc offenbar gerne hätte. Er könne die Arbeit des Amtes zwar mit allgemeinen Weisungen beeinflussen. «Bei der Ausarbeitung einzelner Entscheide ist es ihm aber nicht möglich einzugreifen», betont die Freiburger Regierung.

Kontrollen, die sich überschneiden

Der Staatsrat weist weiter darauf hin, dass der Landwirtschaftsdirektor anfangs Juni 2003 eine Arbeitsgruppe eingesetzt hat, um die landwirtschaftlichen Kontrollen besser aufeinander abzustimmen. Er streitet nicht ab, dass sich heute gewisse Kontrollen überschneiden können und der gleiche Sachverhalt von bestimmten Kontrollstellen unterschiedlich beurteilt werden kann. Eine bessere Koordination soll dazu beitragen, Widersprüche bei vorgeworfenen Unterlassungen aus dem Wege räumen zu können.

Ans Gesetz halten

Schliesslich gibt der Staatsrat zu verstehen, dass sich das Amt für Landwirtschaft ans Gesetz halten müsse und nicht alle geringfügigen Anmerkungen, die Kürzungen der Direktzahlungen zur Folge haben könn-
ten, einfach streichen könne. Zudem sei es sehr schwierig, zwischen geringfügigen und nicht geringfügi-
gen Versäumnissen sowie zwischen absichtlich falschen und unabsichtlich falschen Angaben zu unterscheiden. az

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