Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Polizist fährt mit Blaulicht in einen Lastwagen und wird freigesprochen

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Es war an einem Januarmorgen im Jahr 2013. Bereits drei Mal war ein Polizist durch Courlevon gefahren, zwei Mal davon mit Blaulicht. Um 9.40 Uhr schickte ihn die Zentrale mit Blaulicht von Courtepin nach Murten zurück: Ein Insasse der Strafanstalt Bellechasse hatte einen Arzttermin zur Flucht genutzt.

Der Polizist aktivierte Sirene und Blaulicht und beschleunigte das Auto auf der geraden und abschüssigen Strecke in Courlevon. Kurz vor der Rechtskurve ausgangs Courlevon bremste er ab–und verlor dabei auf der vereisten Strecke die Herrschaft über das Auto. Er geriet auf die Gegenfahrbahn und stiess mit einer Geschwindigkeit von 49 Stundenkilometern mit einem Lastwagen zusammen. Die Feuerwehr musste den verletzten Polizisten aus dem Auto bergen; seine Beifahrerin war nur leicht verletzt. Der Sachschaden war erheblich.

Ende Januar 2014 qualifizierte die Freiburger Staatsanwaltschaft das Verhalten des Polizisten in einem Strafbefehl als einfache Verletzung der Verkehrsregeln. Er erhob Einsprache und verlangte weitere Untersuchungen. Dies tat die Staatsanwaltschaft–und erhob im September 2014 Anklage wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln.

Der Polizeirichter des Seebezirks, der über den Fall zu entscheiden hatte, folgte dieser strengen Auslegung nicht und verurteilte den Polizisten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von 500 Franken. Zudem sollte er die Verfahrenskosten von 2500 Franken tragen.

Der Mann wehrte sich auch dagegen. Und das Freiburger Kantonsgericht gibt ihm nun recht. In seinem vor kurzem veröffentlichten Urteil schreibt das Gericht, ein Polizist, der mit Blaulicht unterwegs sei, dürfe auf seiner Fahrt zwar niemanden gefährden. Doch werde von einem Polizisten erwartet, dass er bereit sei, höhere Risiken auf sich zu nehmen als der Durchschnittsbürger.

Der Polizist habe an jenem Morgen Courlevon bereits drei Mal durchfahren. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Strasse um 9.40 Uhr vereist sei, wenn sie es früher am Morgen nicht gewesen sei. Daher sei die Kollision auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen. Das Kantonsgericht hob das Urteil des Polizeirichters auf; der Kanton muss die Kosten des Strafverfahrens übernehmen. njb

Meistgelesen

Mehr zum Thema